Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 922
[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4]
Die Renten aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten).
- den landwirtschaftlichen Alterskassen;
- berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte usw.);
- privaten zertifizierten Basisaltersrentenverträgen (Rürup-Rente; → Tz 504)
werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert.
Rz. 923
Besteuerungsanteil
Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Kohorten-Prinzip. Für alle Neurentner eines Jahres gilt derselbe Prozentsatz, d. h., die Höhe des Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die spätestens im Jahr 2005 erstmals gezahlt wurden, 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang (Kohorte) erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 % und ab 2021 um jährlich 1 %. Bei Rentenbeginn im Jahr 2022 beträgt der Besteuerungsanteil 82 %.
Die Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (ab 2005) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 15/07, BFH/NV 2009 S. 278, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG, Beschluss v. 8.4.2011, 2 BVR 844/10).
Rz. 924
Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
Die folgenden beiden Urteile des BFH (BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 992; BFH, Urteil v.19.5.2021, X R 20/19, BFH/NV 2021 S. 980) wurden am 31.5.2021 veröffentlicht.
Der BFH sieht bisher keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, solange die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Auf der Einzahlungsseite sind die Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge zu ermitteln, die die in jeweiligen Jahren anzusetzenden Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen übersteigen. Auf der Auszahlungsseite sind die steuerfrei bleibenden Rentenbeiträge zu erfassen.
Wegen einer geplanten Änderung der Rentenbesteuerung beachte → Tz 915.
Aus versteuertem Einkommen geleistete Altersvorsorgeaufwendungen
Für die Ermittlung der in den Vz. bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den vier verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Beiträge nicht gesetzlich Versicherter) vor- und gleichrangig zu berücksichtigen. Nachrangig werden alle anderen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Lebens-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen) behandelt.
Aus versteuertem Einkommen geleistet gelten Rentenversicherungsbeiträge, soweit diese durch den anteilig berücksichtigten (und damals für alle Sonderausgaben gemeinsam geltenden) Höchstbetrag nicht steuerfrei gestellt wurden. Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt.
Für Vz. ab 2005 gelten diejenigen Beitragsanteile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen erbracht, die den ausschließlich für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG überschritten haben.
Steuerfrei bleibende Rentenbeträge
Der zu ermittelte Betrag ergibt sich, wenn der jährliche steuerfreie Teilbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts zu erwartender durchschnittlicher statistischer Lebenserwartung (ermittelt durch die letzte verfügbare Sterbetafel im Zeitpunkt des jeweiligen Renteneintritts) multipliziert wird.
Künftige Rentenerhöhungen bleiben dabei außer Betracht. Aber eine mögliche künftige Hinterbliebenenrente ist zu berücksichtigen.
Beträge, die nicht in der Berechnung zu berücksichtigen sind
Beträge, die bei der Ermittlung des z. v. E. abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für den Grundfreibetrag.
Ebenso sind Werbungskosten, Werbungskosten-Pauschbetra...