3.1 Allgemeines
Ein Anlagespiegel, der nach § 284 Abs. 3 HGB bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften Bestandteil des Anhangs ist, enthält nach der herkömmlichen Art und Weise der Aufstellung mindestens Angaben über:
- historische Anschaffungs-/Herstellungskosten,
- Zugänge und Abgänge,
- Umbuchungen,
- kumulierte Abschreibungen und Zuschreibungen des laufenden Geschäftsjahrs,
- den Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahrs sowie
- den Restbuchwert am Schluss des Jahrs.
Auch wenn lediglich eine handelsrechtliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Anlagespiegels für Kapitalgesellschaften besteht, fordert das Finanzamt regelmäßig von allen Unternehmen entweder ein Anlagenverzeichnis oder das Bestandsverzeichnis (Inventarbogen) auf Papier ein.
Einfacher Anlagespiegel
Das Anlagegitter nach § 284 Abs. 3 HGB mit den historischen Anschaffungswerten und den kumulierten, bis dahin aufgelaufenen Abschreibungen ist gesetzlich nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften vorgeschrieben. Andere Unternehmen können auch ein verkürztes Verzeichnis ohne historische Werte aufstellen, da sie nicht verpflichtet sind, die Vorgaben des HGB zu beachten. Sie sollten aber, wenn sie denn einen Anlagespiegel erstellen, diesen nach den gesetzlichen Vorgaben erstellen. Geschieht das nicht, sind sie zur Erläuterung verpflichtet..
3.2 Ausführlicher Anlagespiegel
Im als Anlage zum Anhang zu erstellenden Anlagespiegel ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Man spricht hierbei davon, dass der Anlagespiegel nach dem Brutto-Prinzip zu erstellen ist oder auch vom Brutto-Anlagenspiegel. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen mindestens gesondert aufzuführen. Die erforderlichen Angaben sind dabei differenzierter als nach der alten Rechtlage.
Ohne bestimmte Sonderausweise, die in der Praxis der meisten Unternehmen keine Rolle spielen dürften, sollte ein Anlagenspiel wie folgt aufgebaut werden:
Anlageposten |
Anschaffungs-Herstellungskosten 1.1.01 |
Zugänge |
Abgänge |
Umbuchungen |
Anschaffungs-Herstellungskosten 31.12.01 |
Abschreibungen 1.1.01 |
Zugänge |
Abgänge |
Abschreibungen 31.12.01 |
Buchwert 31.12.01 |
Buchwert 31.12.00 |
I. Immaterielle VG |
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II. Sachanlagen |
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Grundstücke |
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Gebäude |
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Maschinen |
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Pkw |
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Betriebsausstattung |
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Anlagen im Bau |
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III. Finanzanlagen |
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Erläuterungen zu den einzelnen Spalten
Die einzelnen Anlagegegenstände werden entsprechend ihrer Zuordnung zu der Bilanzpostengruppe nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt. Kleine GmbHs können die Positionen auf die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zusammenfassen.
- Anschaffungs- und Herstellungskosten
In der Spalte 2 "Anschaffungs-/Herstellungskosten" sind die historischen Werte sämtlicher zu Beginn des Wirtschaftsjahrs vorhandenen Anlagegüter erfasst. Diese Summen zeigen, von welchen Anschaffungs- und Herstellungskosten ursprünglich abgeschrieben wurde. Die Höhe dieser Kosten verändert sich nicht durch Abschreibung, sondern bleibt bestehen. Eine Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann nur eintreten durch Ausscheiden oder durch Zugang eines Wirtschaftsguts (und bei beiden Vorfällen erst im auf den Zugang/Abgang folgenden Jahr).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des Wirtschaftsjahrs (Spalte 6) errechnen sich wie folgt:
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Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs |
+ |
Zugänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
– |
Abgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
+/– |
Umbuchungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten im vorangegangenen Wirtschaftsjahr |
= |
Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des Wirtschaftsjahrs |
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung eines Geschäftsbetriebes zu aktivieren, wie dies nach Handelsrecht früher zulässig war, ist nicht mehr gestattet, da § 269 HGB a. F. aufgehoben wurde.
Ein Zugang liegt vor, wenn ein Anlagegegenstand in das (wirtschaftliche) Eigentum des Unternehmens übergeht oder bei eigener Herstellung endgültig fertiggestellt wurde. Der Zugang wird mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eingetragen (nachträgliche Anschaffungskosten beachten, diese müssen dem Kaufpreis hinzugerechnet werden).
Bei Verkauf, Entnahme oder Verschrottung werden hier die ursprünglich aktivierten historischen Ans...