Rz. 33
Im Anlagespiegel sind die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahrs gesondert aufzuführen. Diese Spalten, meist als "kumulierte Abschreibungen" bezeichnet, umfassen die aufgelaufenen Abschreibungen der Vergangenheit, soweit sie auf Posten des Anlagevermögens entfallen, die am Anfang bzw. zum Ende des Geschäftsjahres noch im Anlagespiegel aufgeführt sind. Demgemäß sind Abschreibungen auf abgegangene Vermögensgegenstände nicht mehr in dieser Spalte aufzuführen; sie müssen auch nicht gesondert vermerkt werden, sondern sind seit dem BilRUG in der Spalte "Weitere Abschreibungsänderungen" zu verdeutlichen. Abschreibungen auf innerhalb des Anlagevermögens umgebuchte Vermögensgegenstände werden auch weiterhin im Anlagespiegel erfasst, allerdings erfolgt hier ein "Zeilenwechsel" entsprechend der Umbuchung. Im Anlagespiegel wird somit der Wertverzehr des zum Geschäftsjahresende noch vorhandenen Anlagevermögens abgebildet. Dem entspricht auch, dass die Zuschreibungen des Geschäftsjahres bei der Entwicklung der kumulierten Abschreibungen auszuweisen und dann mit diesen aufzurechnen sind.
Rz. 34
Demgemäß können die kumulierten Abschreibungen wie folgt von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr fortgeschrieben werden:
Betrag der kumulierten Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres |
+ |
Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres |
– |
Zuschreibungen des Geschäftsjahres |
– |
Weitere Änderungen der Abschreibungen, die während des laufenden Geschäftsjahres aus Zugängen, Abgängen oder Umbuchungen resultierten |
= |
Betrag der kumulierten Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres |
Soweit die einzelnen Posten der kumulierten Abschreibungen weiter untergliedert ausgewiesen werden sollen, ergibt sich folgende Rechnung:
Betrag der kumulierten Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres |
+ |
Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres |
– |
Zuschreibungen des laufenden Geschäftsjahres |
+ |
Abschreibungen auf während des laufenden Geschäftsjahres zugebuchte Vermögensgegenstände |
– |
Abschreibungen auf während des laufenden Geschäftsjahres abgebuchte Vermögensgegenstände (Umbuchungen) |
– |
Abschreibungen auf während des laufenden Geschäftsjahres abgegangene Vermögensgegenstände |
= |
Betrag der kumulierten Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres |
Rz. 35
Der Begriff Abschreibungen ist weit gefasst, sodass hier auch noch allein steuerrechtlich zulässige Abschreibungen einschließlich übertragener steuerfreier Rücklagen aus der Zeit vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ausgewiesen sein können, soweit das Übergangswahlrecht aus Art. 67 Abs. 4 Satz 1 EGHGB genutzt wurde. Wurde jedoch von dem Wahlrecht in § 281 Abs. 1 HGB i. V. m. § 247 Abs. 3 HGB a. F. Gebrauch gemacht, den Differenzbetrag zwischen handelsrechtlich gebotener und steuerrechtlich zulässiger Abschreibung in einen Sonderposten mit Rücklageanteil einzustellen, so sind im Anlagespiegel lediglich die aktivisch abgesetzten handelsrechtlichen Abschreibungen zu zeigen. Werden steuerfreie Rücklagen auf Vermögensgegenstände übertragen, so steigen die kumulierten Abschreibungen in entsprechendem Umfang, eine Kürzung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten darf nicht vorgenommen werden.
Rz. 36
Die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen unter Einbeziehung der Korrektur um Zuschreibungen des vorangegangenen Geschäftsjahres kann, wenn er nicht gemäß der Vorgabe von § 284 Abs. 3 HGB bereits in verkürzter Form integriert ist, in einem – separaten oder in den Anlagespiegel zu integrierenden – umfangreicheren Abschreibungsspiegel wie folgt dargestellt werden:
Kumulierte Abschreibungen |
Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres |
Zugänge (Abschreibungen des Geschäftsjahres) |
Zuschreibungen des vorangegangenen Geschäftsjahres |
Abgänge (Abschreibungen auf Abgänge des Geschäftsjahres) |
Umbuchungen (Abschreibungen auf Umbuchungen des Geschäftsjahres) |
Abschreibungen zum Ende des Geschäftsjahres |
|
+ |
– |
– |
+/– |
= |