Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
2.1 Begriff des immateriellen Anlageguts
Immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter sind Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Nicht alle unkörperlichen Wirtschaftsgüter sind immateriell. Keine immateriellen Anlagegüter sind z. B. die Finanzanlagen. Immaterielle Wirtschaftsgüter brauchen vielfach körperliche Träger, z. B. Software. Zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten ist vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, also darauf, wofür der Kaufpreis gezahlt wird, und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt des Wirtschaftsguts ankommt. Dabei spielt auch die Wertrelation eine Rolle.
2.2 Ansatz des immateriellen Wirtschaftsguts in der Handels- und Steuerbilanz
Steuerrechtlich darf für immaterielle Wirtschaftsgüter ein Aktivposten nur bei entgeltlichem Erwerb angesetzt werden. Handelsrechtlich ist es seit 1.1.2010 zulässig, bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufzunehmen.
Nicht in die Handelsbilanz aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
2.3 Arten immaterieller Anlagegüter
Es wird unterschieden zwischen:
- Geschäfts- oder Firmenwert, Praxiswert,
- Geschäftswert- oder firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern,
- sonstigen immateriellen Anlagegütern.
Sonstige immaterielle Anlagegüter sind u. a. Nutzungsrechte, Belieferungsrechte, Erfindungen, Patente, Urheberrechte.
Funktionsverlagerungen ins Ausland
Seit 1.1.2008 haben immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile besondere Bedeutung in den Fällen von Funktionsverlagerungen ins Ausland. Für sie können nach Maßgabe der Funktionsverlagerungsverordnung Verrechnungspreise aufgrund der voraussichtlichen Erträge aus dem jeweils überlassenen Wirtschaftsgut oder der jeweils überlassenen Dienstleistung ermittelt werden. Durch Art. 6 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013 wurde die Regelung für alle grenzüberschreitenden Vorgänge mit Blick auf die Gewinnabgrenzung bzw. auf die Gewinnverteilung mit Wirkung ab 1.1.2013 klarer gefasst und für alle Investitionsalternativen einheitlich geregelt.
Zur Verhinderung lediglich missbräuchlicher Steuergestaltungen im Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter wurde § 1 AStG mit Wirkung ab 1.1.2022 durch Einfügung eines neuen § 1 Abs. 3c AStG geändert.
2.4 Abnutzbare und nicht abnutzbare immaterielle Anlagegüter
2.4.1 Wirtschaftliche Abnutzung
Auch immaterielle Anlagegüter können sich wirtschaftlich abnutzen. Sie sind unter Inanspruchnahme von AfA zu bewerten. Es kommt nur die lineare AfA in Betracht. Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer eines handelsrechtlich aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Herstellungskosten über eine Dauer von 10 Jahren planmäßig abzuschreiben. Diese Regelung ist erstmals anzuwenden auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden.
Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist bei nachgewiesener dauernder Wertminderung sowohl steuer-, als auch handelsrechtlich möglich. Ggf. ist in späteren Jahren eine Wertaufholung vorzunehmen.