Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
2.4.1 Wirtschaftliche Abnutzung
Auch immaterielle Anlagegüter können sich wirtschaftlich abnutzen. Sie sind unter Inanspruchnahme von AfA zu bewerten. Es kommt nur die lineare AfA in Betracht. Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer eines handelsrechtlich aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Herstellungskosten über eine Dauer von 10 Jahren planmäßig abzuschreiben. Diese Regelung ist erstmals anzuwenden auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden.
Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist bei nachgewiesener dauernder Wertminderung sowohl steuer-, als auch handelsrechtlich möglich. Ggf. ist in späteren Jahren eine Wertaufholung vorzunehmen.
2.4.2 Geschäfts- oder Firmenwert
Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbares Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand).
Handelsrechtlich besteht Aktivierungspflicht. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist abzuschreiben. Kann seine voraussichtliche Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden, ist er über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben. Diese Regelung ist erstmals anzuwenden auf Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben.
Soll er über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, ist dies im Anhang zu begründen. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist zulässig, eine Wertaufholung ist nicht zulässig.
Auch steuerrechtlich muss der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt werden. Er ist regelmäßig innerhalb von 15 Jahren abzuschreiben. Eine Teilwertabschreibung ist zulässig, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit der erstmaligen Aktivierung zeigt, dass dessen Rentabilität nachhaltig gesunken ist.
Abschreibungsdauer für den Geschäfts- oder Firmenwert im HGB
Die Änderung des § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beruht auf Art. 12 Abs. 11 Unterabs. 2 der RL 2013/34/EU. Danach werden immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf deren Nutzungsdauer abgeschrieben. Kann die Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts – ausnahmsweise – nicht verlässlich geschätzt werden, schreibt die Richtlinie vor, dass die Abschreibung innerhalb eines von dem Mitgliedstaat, hier Deutschland, festzusetzenden höchstzulässigen Zeitraums vorzunehmen ist, wobei der höchstzulässige Zeitraum mindestens 5 und höchstens 10 Jahre zu betragen hat. Gleichwohl muss der Kaufmann zunächst gewissenhaft prüfen, ob die verbleibende Nutzungsdauer verlässlich geschätzt werden kann. Deutschland hat den Spielraum der Richtlinie voll ausgeschöpft.