Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.3.1 Arten/Bestandsverzeichnis
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts und damit auch des beweglichen Sachanlagevermögens als Unterschied zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern bzw. dem unbeweglichen Sachanlagevermögen wird unter Zuhilfenahme der Definitionen im bürgerlichen Recht und im Bewertungsrecht bestimmt. Zum beweglichen Sachanlagevermögen gehören danach z. B.
- technische Anlagen, Maschinen, Betriebsvorrichtungen,
- Betriebs- oder Geschäftsausstattung,
- betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, Vorführwagen sowie
- Werkzeuge und Formen.
Auch Zuwegungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellt werden, können nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.
Es ist jährlich in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter, die bereits in voller Höhe abgeschrieben sind.
Ausnahmen sind
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten erfasst werden,
- die mit einem Festwert angesetzten Wirtschaftsgüter.
Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Das gilt für Software grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist und die nach Auffassung der Finanzverwaltung – im Sinne von Vereinfachung und Typisierung – als bewegliches und damit materielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist.
3.3.2 Abschreibungen/Bewertungsfreiheit
Bewegliches Sachanlagevermögen ist abzuschreiben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter zu verteilen, und zwar entweder linear – nach Maßgabe der Leistung – oder degressiv. Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung gilt bis einschl. 31.12.2019 nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Änderung des § 7 Abs. 2 EStG durch das Wachstumschancengesetz und der Corona-Steuerhilfegesetze
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 wurde durch die Änderung des § 7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und darf 25 % nicht übersteigen. Diese Regelung wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 um 1 Jahr verlängert und gilt damit für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden. Eine erneute Verlängerung erfährt die Regelung durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024. Diese gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Allerdings darf bei diesen Wirtschaftsgütern der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der Absetzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.
Die degressive Abschreibung soll die schnellere Refinanzierung fördern und über diesen Mechanismus unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize schaffen. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Abs. 5, 6 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Bereits bestehende steuerliche Förderungen werden durch die Regelung also nicht konterkariert. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen und Verwerfungen wird als konjunkturstützende begleitende Maßnahme die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG durch das Wachstumschancengesetz für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, auf bis zu 40 % angehoben.
Absetzungen für außergewöhnliche technische...