Rz. 38
Der nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB von Kapitalgesellschaften, nach § 264a Abs. 1 HGB von bestimmten Personengesellschaften bzw. nach § 5 Abs. 2 PublG von publizitätspflichtigen Unternehmen zu erstellende Anhang ergänzt den Jahresabschluss und dient dazu, über die Zahlen von Bilanz und GuV hinaus zu informieren. Welche Angaben der Anhang enthalten soll, bestimmen die §§ 284-288 HGB. Angabepflichten zum Anlagevermögen betreffen vor allem die gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen von diesen Methoden, Bewertungsvereinfachungsverfahren sowie Abschreibungen; darüber hinaus sind selbstverständlich die allgemeinen Angabepflichten zu beachten.
5.1 Allgemeine Angabepflichten
Rz. 39
Nach § 284 Abs. 1 HGB sind diejenigen Angaben in den Anhang aufzunehmen, die nach den jeweiligen Einzelvorschriften des HGB für die Bilanz und GuV vorgeschrieben sind, sowie die Angaben, die deswegen zu machen sind, weil ein Wahlrecht zu Angaben in Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend ausgeübt wurde. Die Pflichtangaben umfassen Angaben hinsichtlich der Grundforderung des "true and fair view" gem. § 264 Abs. 2 HGB, Angaben zur Darstellung in der Bilanz und der GuV sowie Angaben zu einzelnen Positionen des Jahresabschlusses.
Rz. 40
Angaben zum Anlagevermögen sind danach dann zu machen, wenn
5.2 Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Rz. 41
Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB müssen die auf die Posten der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben werden. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie im jeweiligen konkreten Fall Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte genutzt und Ermessensspielräume ausgefüllt werden. Dies gilt insbesondere für
- den Ansatz von aktivierungsfähigen Entwicklungskosten als selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens;
- die Methoden planmäßiger Abschreibungen. Anzugeben ist, nach welchen Methoden – linear, arithmetisch oder geometrisch degressiv, progressiv oder leistungsbezogen – das Anlagevermögen abgeschrieben wird. Werden unterschiedliche Abschreibungsmethoden verwendet, ist dies für die betroffenen Positionen des Anlagevermögens zu vermerken. Anzugeben ist weiterhin die unterstellte Nutzungsdauer, wobei durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit im Prinzip nicht auf die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung verwiesen werden kann;
- die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter;
- die Bewertung aktivierter Eigenleistungen. Hier sind Angaben zur Ermittlung der Herstellungskosten zu machen. Vor allem ist näher darüber zu berichten, welche Kostenarten in die aktivierten Herstellungskosten einbezogen wurden. Dabei ist auch anzugeben, ob und in welchem Umfang von dem Wahlrecht des § 255 Abs. 3 HGB, Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einzubeziehen, Gebrauch gemacht worden ist;
- den Einsatz von Bewertungsvereinfachungsverfahren für Gegenstände des Anlagevermögens nach § 240 Abs. 3, 4 HGB;
- die Bildung von Bewertungseinheiten.
Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Angaben zur Bewertung des Anlagevermögens im Anhang zu machen, die systematisch jedoch nicht den Bewertungsmethoden zuzurechnen, sondern Folge der Ausübung von Bewertungswahlrechten sind. Diese werden in Zusammenhang mit den sonstigen Angaben im Anhang behandelt.
5.3 Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Rz. 42
Nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB müssen im Anhang Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; der Einfluss dieser Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Ziel dieser Angabepflicht ist es, einerseits die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem des Vorjahres sicherzustellen, andererseits sollen Abweichungen von gesetzlichen Regelfällen, die neben dem Stetigkeitsgebot gem. § 252 Abs. 1 HGB zu beachten sind, gekennzeichnet werden. Anzugeben und zu begründen sind die Änderungen bei der Anwendung von Methoden und deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.
Rz. 43
Diese Angabepflicht betrifft vor allem
- Wechsel in der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten, indem z. B. abweichend von Vorjahren auch die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert wurden;
- Abweichungen bei der Ermittlung von Herstellungskosten für aktivierte Eigenleistungen. Dies ist z. B. der Fal...