In Fällen, in denen aufgrund Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung oder Freistellungsbescheinigung ein Steuerabzug unterblieben ist oder, bei denen im Nachgang zum Steuerabzug eine Erstattung erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllt sind, trifft den Stpfl. die Pflicht zur Anzeige und Zahlung des unterbliebenen Steuerabzugs.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG, v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, 2451) wurden die Usancen zur Anzeige, Anmeldung und Abführung der Steuer nach § 36a Abs. 4 EStG mit Wirkung ab 2019 modifiziert. Die erstmalig gesetzlich festgelegten Regelungen sehen vor, dass die
- Anzeige,
- Anmeldung und
- Entrichtung der Steuer
bei Stpfl., die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen hat.
Klarstellend wurde geregelt, dass – wie es in § 36a Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehen ist – die Nachentrichtungspflicht auf 15 % des Kapitalertrags begrenzt ist.
Die Anzeige hat ggü. dem für den Stpfl. zuständigen FA zu erfolgen und ist nicht formgebunden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die Anzeige folgende Angaben enthalten (BMF v. 20.2.2018 – IV C 1 - S 2299/16/10002, BStBl. I 2018, 308 = ErbStB 2018, 115 [Anemüller]):
- Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,
- Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,
- Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
- Höhe der Bruttodividenden einer Wertpapiergattung, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen, und Höhe der gesamten Bruttodividenden dieser Wertpapiergattung, die dem Steuerpflichtigen zufließen, und
- Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.
- Bei Korrektur einer Anzeige nach § 36a Abs. 4 EStG die Angabe "Korrekturmeldung".
Beraterhinweis Es handelt sich bei der Anmeldung nach § 36a Abs. 4 Satz 1 EStG um eine Steueranmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die Anmeldung der Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG hat technisch in entsprechender Anwendung der Anmeldung von Kapitalertragsteuer zu erfolgen. Die Zahlung umfasst drei Fünftel der KapESt (15 %) ohne SolZ. Die Anmeldung der Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG ist grundsätzlich bei bilanzierenden Stpfl. nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und i.Ü. nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben.
Seit 2018 kann die Anmeldung der Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG nicht mehr gemeinsam mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung erfolgen. Vielmehr ist in Fällen, in denen beide Steueranmeldungen beim FA einzureichen sind, jeweils eine eigene Übermittlung der Steueranmeldungen notwendig.
Quelle: Auszug aus dem ELSTER-PORTAL.
Beraterhinweis Kirchensteuer und SolZ sind mangels Verweis in § 51a Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 1 SolZG nicht zusammen mit der Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG zu entrichten.
Ausnahmen: Die Anzeige- und Zahlungspflicht besteht nur dann nicht, wenn
- die vorgenannten Kapitalerträge nicht mehr als 20.000 EUR betragen oder
- der Stpfl. seit mehr als einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere ist, aus denen die o.g. Kapitalerträge stammen.
Zerlegung: Die Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG ist entspr. der Dividendenkapitalertragsteuer zu zerlegen (s.o. IV.).