Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist nach § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb der nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist zu übermitteln.
Abführung: Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG ist die innerhalb eines Monats einbehaltene Kapitalertragsteuer jeweils bis zum 10. des folgenden Monats (Monatsanmeldung) an das FA abzuführen. Dem Schuldner der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle (Steuerabzugsverpflichtete) obliegt neben der Einbehaltungs- auch die Entrichtungspflicht. Die Steuerabzugsbeträge sind an das für den Steuerabzugsverpflichteten zuständige FA abzuführen.
Beraterhinweis In den Anwendungsbereich der Monatsanmeldung fallen i.d.R. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschl. Versicherungsunternehmen. In der Praxis ist auch häufig der Schuldner der Kapitalerträge betroffen, wenn Kapitalerträge aus stillen Gesellschaften oder partiarischen Darlehen zufließen.
Beachte: Bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die einbehaltene Steuer abweichend von dem oben dargestellten Grundsatz schon in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (Anmeldung zu einem konkreten Zeitpunkt). Von dieser Regelung machen bei Gewinnausschüttungen insb. Gesellschaften mit beschränkter Haftung Gebrauch; auch können andere i.d.R. nicht börsennotierte Gesellschaften, die Einnahmen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vermitteln, von dieser Regelung erfasst sein.
Quelle: Auszug aus dem ELSTER-PORTAL.
In Zeile 27 der Anmeldung sind Angaben zum Gewinnverteilungsbeschluss (u.a. Datum des Gewinnverteilungsbeschlusses, Betrag lt. Gewinnverteilungsbeschluss, ggf. Tag der Auszahlung oder Tag der Beschlussfassung) zu machen. Das FA wird zur Überprüfung der Angaben zur Gewinnausschüttung im Regelfall den Gewinnverteilungsbeschluss anfordern.
Umsetzung in der Praxis: Daher sollte eine Abschrift des Gewinnausschüttungsbeschlusses dem FA zusammen mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung vorgelegt werden.
Quelle: Auszug aus dem ELSTER-PORTAL.
Beraterhinweis Bei vororganschaftlichen Mehrabführungen sind die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständige FA abzuführen (vgl. § 44 Abs. 7 Satz 2 EStG).
a) Fälligkeit der Kapitalertragsteuer
Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die Steuerbescheide, denen Steueranmeldungen nach § 168 AO gleichstehen (vgl. § 218 Abs. 1 AO). Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung i.S.d. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO und als Steueranmeldung i.S.d. § 168 AO anzusehen (s. VII. [Teil II]). Gesetzlicher Termin: Die durch den Steuerabzugsverpflichteten einbehaltene Kapitalertragsteuer ist nach § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG zum 10. des folgenden Monats und in den o.g. Ausnahmefällen im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge beim Gläubiger an das FA abzuführen.
Fälligkeit tritt nach § 220 Abs. 2 Satz 2 AO jedoch erst dann ein, wenn sich die Höhe der Steuer aus einer Festsetzung oder Abrechnung ergibt (krit. hierzu Lindwurm in: Leopold/Madle/Rader, AO, Stand: 1.8.2016, § 220 Rz. 4 ff., 13 ff.). Das bedeutet, dass die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer erst mit tatsächlichem Eingang der Steueranmeldung beim FA eintritt. Bei verspäteter Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung tritt die Fälligkeit somit zeitlich erst nach dem in § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG vorgeschriebenen Zeitpunkt ein.
Beraterhinweis Wird die Kapitalertragsteuer nicht zum Fälligkeitstag entrichtet, entstehen unter den Voraussetzungen des § 240 AO Säumniszuschläge. Darüber hinaus wird das FA bei verspäteter Abgabe der Steueranmeldung regelmäßig die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO prüfen (zu Verspätungszuschlägen s.a. VII. [Teil II]).
b) Abrundung der Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist auf den nächsten vollen Euro abzurunden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 6 EStG).
Beraterhinweis Im Gegensatz dazu werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer mangels vergleichbarer Regelung centgenau einbehalten und abgeführt.
c) Unbare Kapitalerträge (u.a. Sachleistungen und Vorabpauschalen)
Reicht der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer aus, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem Steuerabzugsverpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 44 Abs. 1 Satz 7 EStG). Die Kapitalertragsteuer ist dabei stets in Geld zu leisten. Bis einschl. 2024 gilt hierbei noch folgende Regelung: Kommt der Gläubiger der Kapitalerträge seiner Verpflichtung nicht nach, hat der Steuerabzugsverpflichtete dies dem für ihn zuständigen FA anzuzeigen (§ 44 Abs. 1 Satz 10 EStG) und das FA hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer unmittelbar vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern (§ 44 Abs. 1 Satz 11 EStG).
Gemäß § 52 Abs. 44 Satz 5 EStG gilt ab 2025 folgende Regelung (§ 44 Abs. 1 Satz 10, 11 EStG): Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsst...