Seit 2015 wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge i.R. eines automatisierten Abzugsverfahrens erhoben. Die Kirchensteuer wird nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.
Damit dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Zugehörigkeit des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bekannt ist, ist dieser dazu verpflichtet, die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Informationen i.R. eines Abfrageverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen.
Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (z.B. Kreditinstitut, GmbH) hat jährlich eine Abfrage (Regelabfrage) der Religionsmerkmale durchzuführen. Voraussetzung für einen zutreffenden Kirchensteuerabzug ist somit die Durchführung einer Regelabfrage vor Beginn des betroffenen Kalenderjahres. Für den Zeitraum 2024 musste die Regelabfrage im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.2023 erfolgen (vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 EStG), denn das Ergebnis der Regelabfrage entfaltet seine Wirkung erst für das Folgejahr.
Bei Begründung einer Kundenbeziehung im Laufe des Jahres besteht die Möglichkeit der Durchführung einer Anlassabfrage (vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Eine Anlassabfrage ist auch auf Kundenwunsch hin möglich (vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 3 EStG).
Beraterhinweis Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (Versicherungsunternehmen) auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge eine Anlassabfrage durchzuführen, vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG.
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung sieht eine nach Religionsgemeinschaften differenzierte Abführung der Kirchensteuer vor. Die Angaben zur Kirchensteuer sind in den Zeilen 37 bis 72 vorzunehmen. Die für die Eintragung erforderlichen Schlüsselzahlen werden dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten i.R.d. Abfrageverfahrens mitgeteilt.
Beraterhinweis In den Zeilen 69 bis 72 ist die Angabe von Korrekturwerten zur Kirchensteuer für Zeiträume vor 2015 vorgesehen. Hierbei wird lediglich zwischen evangelischer Kirchensteuer, römisch-katholischer Kirchensteuer und der jüdischen Kultussteuer der jüdischen Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach unterschieden.