Der Kapitalertragsteuerabzug ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG entweder
- durch den Schuldner der Kapitalerträge,
- durch die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder
- durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. Der Kapitalertragsteuerabzug hat unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu erfolgen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Der Schuldner der Kapitalerträge (z.B. GmbH, Versicherungsunternehmen) ist insb.
- bei der Ausschüttung von Gewinnanteilen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG),
- bei der Auszahlung von Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sofern keine entspr. Anwendung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in Betracht kommt),
- bei der Auszahlung von Zinserträgen aus stillen Gesellschaften/partiarischen Darlehen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG),
- bei der Auszahlung von Zinsen aus Versicherungsverträgen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) oder
- bei der Auszahlung von Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden (sofern nicht der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform oder das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut zum Steuerabzug verpflichtet sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG)
zum Steuerabzug verpflichtet.
Die auszahlende Stelle (insb. Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitute) ist insb.
- bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus Aktien und Genussscheinen, die zur Sammel- oder Streifbandverwahrung zugelassen sind, bei Aushändigung von Dividendenscheinen und ähnlichen Erträgnisscheinen oder bei in ein elektronisches Wertpapierregister i.S.d. § 4 Abs. 1 eWpg eingetragenen Wertpapieren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG),
- bei Kapitalerträgen aus Teilschuldverschreibungen und Genussrechten, die zur Sammel- oder Streifbandverwahrung zugelassen sind, bei Aushändigung von Erträgnisscheinen oder bei in ein elektronisches Wertpapierregister i.S.d. § 4 Abs. 1 eWpg eingetragenen Wertpapieren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG),
- bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 13 InvStG (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG),
- bei ausländischen Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG),
- bei Zinserträgen aus bestimmten sonstigen Kapitalforderungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG),
- bei Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG),
- bei Auszahlung von Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG),
- auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften einschl. Anteilen an Investmentfonds i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG),
- auf Gewinne aus der Veräußerung von Zinsscheinen und sonstigen Kapitalforderungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EStG) oder
- auf Gewinne aus Termingeschäften und entspr. ausgestalteter Finanzinstrumente (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EStG)
zum Steuerabzug verpflichtet.
Beraterhinweis Nicht depotverwahrte Investmentanteile: Investmenterträge unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG (Ausschüttungen und Vorabpauschalen) und gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG (Veräußerungsgewinne). Nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG sind inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welches oder welche die Anteile an dem Investmentfonds i.S.d. Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet, als auszahlende Stellen anzusehen (vgl. Neuregelung durch das Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG, v. 19.7.2026, BGBl. I 2016, 1730). In Ergänzung zu den bestehenden Regelungen wurde durch das JStG 2020 (v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096) in § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 EStG die Pflicht von Investmentfonds zur Vornahme des Steuerabzugs in bestimmten Fällen eingeführt. Die Regelung greift ein, wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG, einem inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsbank verwahrt oder verwaltet werden. Erfasst werden hiervon insb. Investmentfonds, welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaft auf Aktien geführt werden.
Auch inländische Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) können Bankgeschäfte erbringen. Erbringt eine KVG mit der nach § 20 Abs. 2 Nr...