Steuerabzugsverfahren, Rechtsgrundlagen und aktuelle Entwicklungen
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller
Das Verfahren zur Anmeldung und Entrichtung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist in den §§ 44 und 45a EStG geregelt. Hierbei regelt § 44 EStG insb. den Zeitpunkt der Entstehung und den Zeitpunkt der Abführung der entstandenen Kapitalertragsteuer. In § 45a Abs. 1 EStG ist zum einen die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim zuständigen FA in zeitlicher Hinsicht geregelt als auch die Art und Weise der Steueranmeldung. Die der elektronischen Schnittstelle zugrunde liegenden amtlichen Formulare wurden in den vergangenen Jahren stets fortentwickelt und erweitert. Insbesondere sind hier die umfangreichen Angaben für bestimmte Gewinnausschüttungen, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen und vororganschaftliche Mehrabführungen in den Zeilen 27 bis 29 zu nennen, mit deren Hilfe der "richtige" Zuflusszeitpunkt – dieser ist maßgeblich für die Steuerentstehung – bestimmt werden soll.
Übersicht
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I.Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer (Teil I)
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1.Rechtliche Grundlagen |
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2.Anmeldung bei Abstandnahme vom Steuerabzug |
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3.Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen |
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4.Personen, die zum Steuerabzug verpflichtet sind |
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II.Zeitpunkt der Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Teil I)
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1.Allgemeines |
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2.Entstehung der Kapitalertragsteuer |
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3.Anmeldezeitraum und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
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a)Fälligkeit der Kapitalertragsteuer |
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b)Abrundung der Kapitalertragsteuer |
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c)Unbare Kapitalerträge (u.a. Sachleistungen und Vorabpauschalen) |
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III.Höhe des Steuerabzugs (Teil II)
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1.Steuersatz |
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2.Besonderheiten bei Investmentfonds |
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3.Kirchensteuerminderungseffekt |
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4.Übernahme der Steuer |
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5.Tafelgeschäfte |
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6.Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und bei bestimmten Gesellschaften (§ 43b EStG) |
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IV.Zerlegung von Kapitalertragsteuer (Teil II) |
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V.Erhebung und Entrichtung von Annexsteuern (Teil II)
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1.Allgemeines |
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2.Besonderheiten bei der Erhebung des SolZ |
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3.Kirchensteuerabzugsverfahren |
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VI.Anmeldung und Entrichtung des Betrags nach § 36a Abs. 4 EStG (Teil II) |
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VII.Verfahrensrechtliche Einordnung von Kapitalertragsteuer-Anmeldungen (Teil II) |
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VIII.Ergebnis (Teil II) |
I. Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer
1. Rechtliche Grundlagen
Anmeldepflicht: Nach § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Anmeldung der durch den zum Steuerabzug Verpflichteten einbehaltenen Kapitalertragsteuer dem FA nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Regelungen zur Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden gem. § 72a Abs. 1 bis 3 AO, zur Verwendung sicherer Verfahren bei Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen gem. § 87a Abs. 6 AO und insb. der Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden gem. §§ 87b bis 87d AO entfalten unmittelbare Wirkung für das Kapitalertragsteuer-Anmeldeverfahren.
Beraterhinweis Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde mit Wirkung ab VZ 2009 durch das JStG 2008 (BGBl. I 2007, 3150) erstmalig in das EStG eingefügt. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das FA auf die elektronische Übermittlung der Steueranmeldung verzichten. Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist in diesen Fällen von dem Schuldner der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben, vgl. § 45a Abs. 1 Satz 4 EStG. Nach § 150 Abs. 7 AO ist dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) die Möglichkeit einzuräumen, bei Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine personelle Bearbeitung durch das FA geben, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Diese Angaben können in Zeile 90 der Kapitalertragsteuer-Anmeldung unter der Rubrik "Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" gemacht werden.
Die Anmeldung zur Kapitalertragsteuer hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt ist. Die dem Grunde nach dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge sind somit auch in diesem Fall in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung einzubeziehen.
2. Anmeldung bei Abstandnahme vom Steuerabzug
Der Kapitalertragsteuerabzug ist nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug oder dem Absehen vom Steuerabzug erfüllt sin...