1. Rechtliche Grundlagen
Anmeldepflicht: Nach § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Anmeldung der durch den zum Steuerabzug Verpflichteten einbehaltenen Kapitalertragsteuer dem FA nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Regelungen zur Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden gem. § 72a Abs. 1 bis 3 AO, zur Verwendung sicherer Verfahren bei Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen gem. § 87a Abs. 6 AO und insb. der Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden gem. §§ 87b bis 87d AO entfalten unmittelbare Wirkung für das Kapitalertragsteuer-Anmeldeverfahren.
Beraterhinweis Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde mit Wirkung ab VZ 2009 durch das JStG 2008 (BGBl. I 2007, 3150) erstmalig in das EStG eingefügt. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das FA auf die elektronische Übermittlung der Steueranmeldung verzichten. Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist in diesen Fällen von dem Schuldner der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben, vgl. § 45a Abs. 1 Satz 4 EStG. Nach § 150 Abs. 7 AO ist dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) die Möglichkeit einzuräumen, bei Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine personelle Bearbeitung durch das FA geben, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Diese Angaben können in Zeile 90 der Kapitalertragsteuer-Anmeldung unter der Rubrik "Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" gemacht werden.
Die Anmeldung zur Kapitalertragsteuer hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt ist. Die dem Grunde nach dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge sind somit auch in diesem Fall in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung einzubeziehen.
2. Anmeldung bei Abstandnahme vom Steuerabzug
Der Kapitalertragsteuerabzug ist nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug oder dem Absehen vom Steuerabzug erfüllt sind. Insbesondere bestehen folgende Möglichkeiten, keinen oder einen niedrigeren Steuerabzug vorzunehmen:
- Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle sind im Zeitpunkt des Zuflusses dieselbe Person (§ 43 Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Gläubiger der Kapitalerträge ist in den Fällen von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 8 bis 12 EStG (z.B. Ausschüttungen, Vorabpauschalen, ausländische Gewinnausschüttungen, Zinserträge aus sonstigen Kapitalforderungen, Stillhalterprämien, Veräußerungsgewinne, Gewinne aus Termingeschäften) ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 43 Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Gläubigerin der Kapitalerträge ist in den Fällen von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG (z.B. ausländische Gewinnausschüttungen, Stillhalterprämien, Veräußerungsgewinne, Gewinne aus Termingeschäften) entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, oder die Kapitalerträge sind Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs, oder die Erträge aus Options- und Termingeschäften gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 43 Abs. 2 Satz 3 EStG).
- Bei Kapitalerträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Umsetzung in § 43b EStG von einer Erhebung der Kapitalertragsteuer abzusehen (§ 43b Abs. 1 EStG).
- Der Schuldner der Kapitalerträge ist zur Einbehaltung und Abführung der Steuer nicht verpflichtet, soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge auf dessen Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern in einer Freistellungsbescheinigung bescheinigt wird, dass § 43b EStG oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Besteuerung der Einkünfte entgegensteht (vgl. § 50c Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Der Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Freistellungsauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (einer natürlichen Person) vorgelegt (§ 44a Abs. 1, 2 EStG).
- Unter den in § 44a Abs. 4, 7, 8 EStG genannten Voraussetzungen kann bei bestimmten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts vom Steuerabzug (teilweise) Abstand genommen werden.
- Bei Kapitalerträgen i.S.v. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 7 und 8 bis 12 EStG (z.B. Ausschüttungen, Vorabpauschalen, bestimmte Gewinnausschüttungen, Zinsen aus (Teil-)Schuldverschreibungen, Zinserträge aus sonstigen Kapitalforderungen, Stillhalterprämien, Veräußerungsgewinne, Gewinne aus Termingeschäften) sowie § 43 Abs. 1 Satz 2 EStG ist der Steuerabzug bei sog. Dauerüberzahlern nicht vorzunehmen (§ 44a Abs. 5 EStG).
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