1. Steuersatz
Nach § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beträgt der Steuersatz 25 % des Kapitalertrags. In den Anwendungsbereich des Steuersatzes von 25 % fallen die Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG, d.h. insb. Gewinnausschüttungen, Erträge aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen, Erträge aus Investmentanteilen, Erträge aus Versicherungsverträgen, Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen, Stillhalterprämien oder Veräußerungsgewinne.
Die Formel zur Ermittlung der Kapitalertragsteuer lautet wie folgt:
Dabei sind "e" die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte, "q" die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG anrechenbare ausländische Steuer und "k" der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.
Der Steuersatz von 15 % findet gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c EStG auf Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG (z.B. juristische Person des öffentlichen Rechts) Anwendung (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
2. Besonderheiten bei Investmentfonds
Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünfte der Körperschaftsteuer (vgl. § 6 Abs. 2 InvStG). Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen gehören Einnahmen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG (Gewinnausschüttungen, s. II. 2. [Teil I]) und Entgelte, Einnahmen und Bezüge gem. § 2 Nr. 2 lit. a bis c KStG (z.B. aus Wertpapierpensionsgeschäften). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InvStG beträgt die Kapitalertragsteuer bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags.
Beraterhinweis Die Beschränkung des Steuerabzugs der Höhe nach auf 15 % greift nur dann, wenn der Investmentfonds dem Entrichtungspflichtigen nach § 44 EStG eine Bescheinigung i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG (Statusbescheinigung) vorlegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt. Der Entrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der Statusbescheinigung und die darin verwendeten Identifikationsmerkmale aufzuzeichnen.
Beachte: Der Steuersatz wird in den Fällen des § 7 Abs. 3 InvStG insgesamt auf 15 % begrenzt. Das heißt, wird der Solidaritätszuschlag (SolZ) erhoben, so mindert sich die Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus der geminderten Kapitalertragsteuer und dem SolZ 15 % des Kapitalertrags beträgt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Bei Erhebung eines SolZ von 5,5 % reduziert sich die Kapitalertragsteuer somit auf 14,218 % des Kapitalertrags. Liegt keine gültige Statusbescheinigung vor, beträgt die zu erhebende Kapitalertragsteuer auch für Investmentfonds 25 % zzgl. 5,5 % SolZ; eine etwaige Erstattung zu viel erhobener Kapitalertragsteuer kann auf Grundlage von § 7 Abs. 5 InvStG durch den Entrichtungspflichtigen oder nach § 11 Abs. 1 InvStG durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen.
Beraterhinweis Der Entrichtungspflichtige hat dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, die den nach § 7 Abs. 1 InvStG vorzunehmenden Steuerabzug übersteigt, sofern der Investmentfonds dem Entrichtungspflichtigen innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss des Kapitalertrags die Statusbescheinigung nach § 7 Abs. 3 InvStG vorlegt (§ 7 Abs. 5 InvStG). Diese Beträge sind in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung in den Zeilen 15, 19, 24 und 32 gesondert auszuweisen.
3. Kirchensteuerminderungseffekt
Ist der Gläubiger der Kapitalerträge kirchensteuerpflichtig, ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 % beträgt die Kapitalertragsteuer 24,45 % des Kapitalertrags und bei einem Kirchensteuersatz von 8 % beträgt die Kapitalertragsteuer 24,51 % des Kapitalertrags.
4. Übernahme der Steuer
Übernimmt der Steuerabzugsverpflichtete (z.B. GmbH) für den Gläubiger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer, erhöht dies den Kapitalertrag, der dem Gläubiger zufließt. Das gilt auch für den SolZ und die Kirchensteuer. Der zu versteuernde Kapitalertrag ermittelt sich in diesen Fällen nach der mit BMF-Schreiben v. 19.5.2022 (BMF v. 19.5.2022 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :009; BStBl. I 2022, 742 Rz. 183a = ErbStB 2022, 279 und ErbStB 2022, 311 [Anemüller]) veröffentlichten Berechnungsformel.
5. Tafelgeschäfte
Die Kapitalertragsteuer auf vor 2009 endfällige Kupons betrug 35 % (vor Einführung der Abgeltungsteuer). Dieser Steuersatz bleibt in den genannten Fällen weiterhin anwendbar (vgl. BMF v. 13.6.2008 – IV C 1 - S 2000/07/0009, NWB DOK-ID [UAAAC-85268]).
6. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und bei bestimmten Gesellschaften (§ 43b EStG)
Nach § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag (Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer) grundsätzlich ungeachtet anderweitiger Regelungen in § 43b EStG oder in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), vorzunehmen. Das heißt, dass auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen vollständigen oder teilweisen Anspruch auf Erstattung der erhobenen und gezahlten Kapitalertragsteuer hat, ist der Steuerabzug in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (im Regelfall 25 %) vorzunehmen.
Der Schuldner der Kapitalertr...