1. Allgemeines
Die Verpflichtung zur Anmeldung der einbehaltenen Steuern erstreckt sich auch auf den SolZ (§ 1 Abs. 2 SolZG) und die Kirchensteuer (§ 51a Abs. 1, 2b und 2c EStG). Verfahrensrechtlich regelt § 51a EStG die Voraussetzungen für die Erhebung von Zuschlagsteuern auf die Einkommensteuer. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung des SolZ befinden sich jedoch nicht in § 51a EStG, sondern sind eigenständig im SolzG 1995 geregelt. Für die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag auf die Einkommensteuer entfaltet § 51a EStG keine unmittelbare Wirkung, da dem Bund für die Kirchensteuer keine Gesetzgebungskompetenz zusteht; Kirchensteuer ist Ländersache. § 51a EStG hat daher den Charakter einer Mustervorschrift für die Landesgesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 18/4876, 2).
Annexsteuern werden im Gegensatz zur Kapitalertragsteuer nicht auf den nächsten vollen Euro abgerundet.
2. Besonderheiten bei der Erhebung des SolZ
Die Kapitalertragsteuer ist Bemessungsgrundlage für die Erhebung des SolZ (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG 1995). Der SolZ beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 Satz 1 SolzG 1995).
Beraterhinweis Ausnahmsweise kann bei der Erhebung von Kapitalertragsteuer von der Erhebung des SolZ abgesehen werden, wenn dem Steuerabzugsverpflichteten eine auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautende Freistellungsbescheinigung i.S.d. § 50c Abs. 2 EStG vorliegt (s.o. III. 6.). Die Beurteilung, ob die Ausnahmeregelung des § 50c Abs. 2 EStG greift, hat gesondert für jeden Gläubiger zu erfolgen.
3. Kirchensteuerabzugsverfahren
Seit 2015 wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge i.R. eines automatisierten Abzugsverfahrens erhoben. Die Kirchensteuer wird nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.
Damit dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Zugehörigkeit des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bekannt ist, ist dieser dazu verpflichtet, die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Informationen i.R. eines Abfrageverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen.
Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (z.B. Kreditinstitut, GmbH) hat jährlich eine Abfrage (Regelabfrage) der Religionsmerkmale durchzuführen. Voraussetzung für einen zutreffenden Kirchensteuerabzug ist somit die Durchführung einer Regelabfrage vor Beginn des betroffenen Kalenderjahres. Für den Zeitraum 2024 musste die Regelabfrage im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.2023 erfolgen (vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 EStG), denn das Ergebnis der Regelabfrage entfaltet seine Wirkung erst für das Folgejahr.
Bei Begründung einer Kundenbeziehung im Laufe des Jahres besteht die Möglichkeit der Durchführung einer Anlassabfrage (vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Eine Anlassabfrage ist auch auf Kundenwunsch hin möglich (vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 3 EStG).
Beraterhinweis Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (Versicherungsunternehmen) auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge eine Anlassabfrage durchzuführen, vgl. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG.
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung sieht eine nach Religionsgemeinschaften differenzierte Abführung der Kirchensteuer vor. Die Angaben zur Kirchensteuer sind in den Zeilen 37 bis 72 vorzunehmen. Die für die Eintragung erforderlichen Schlüsselzahlen werden dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten i.R.d. Abfrageverfahrens mitgeteilt.
Beraterhinweis In den Zeilen 69 bis 72 ist die Angabe von Korrekturwerten zur Kirchensteuer für Zeiträume vor 2015 vorgesehen. Hierbei wird lediglich zwischen evangelischer Kirchensteuer, römisch-katholischer Kirchensteuer und der jüdischen Kultussteuer der jüdischen Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach unterschieden.