1. Allgemeines
Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung v. 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730) wurde mit § 36a EStG eine Regelung eingeführt, die der Verhinderung von Missbrauchsgestaltungen dient, die die Besteuerung von Dividendenzahlungen mittels Cum/Cum-Gestaltungen umgehen. Zu der Regelung in § 36a EStG hat das BMF mit Schreiben vom 3.4.2017 (BMF v. 3.4.2017 – IV C 1 - S 2299/16/10002, BStBl. I 2017, 726 = ErbStB 2017, 352 [Anemüller]) Stellung genommen.
Die Neuregelung ist als Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer (KapESt) ausgestaltet und ergänzt die Grundsatzregel zur Anrechnung der KapESt in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG dem Grunde und der Höhe nach. Die Voraussetzungen in § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG sind somit zusätzlich zu den Anforderungen in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu erfüllen. Inkrafttreten: Die Beschränkungen zur Anrechnung der KapESt gelten für bestimmte Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2016 zufließen (vgl. § 52 Abs. 35a EStG).
Die volle Anrechnung der KapESt nach § 36a EStG setzt voraus, dass der Stpfl. hinsichtlich der den Kapitalerträgen (i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine während der Mindesthaltedauer ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist, eine Mindesthaltedauer von 45 Tagen einhält, während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko trägt und nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; anderenfalls wird die Anrechnungsbeschränkung von drei Fünftel der KapESt (15 %) ausgelöst (§ 36a Abs. 1 Satz 2 EStG).
2. Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG
In Fällen, in denen aufgrund Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung oder Freistellungsbescheinigung ein Steuerabzug unterblieben ist oder, bei denen im Nachgang zum Steuerabzug eine Erstattung erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllt sind, trifft den Stpfl. die Pflicht zur Anzeige und Zahlung des unterbliebenen Steuerabzugs.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG, v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, 2451) wurden die Usancen zur Anzeige, Anmeldung und Abführung der Steuer nach § 36a Abs. 4 EStG mit Wirkung ab 2019 modifiziert. Die erstmalig gesetzlich festgelegten Regelungen sehen vor, dass die
- Anzeige,
- Anmeldung und
- Entrichtung der Steuer
bei Stpfl., die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen hat.
Klarstellend wurde geregelt, dass – wie es in § 36a Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehen ist – die Nachentrichtungspflicht auf 15 % des Kapitalertrags begrenzt ist.
Die Anzeige hat ggü. dem für den Stpfl. zuständigen FA zu erfolgen und ist nicht formgebunden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die Anzeige folgende Angaben enthalten (BMF v. 20.2.2018 – IV C 1 - S 2299/16/10002, BStBl. I 2018, 308 = ErbStB 2018, 115 [Anemüller]):
- Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,
- Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,
- Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
- Höhe der Bruttodividenden einer Wertpapiergattung, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen, und Höhe der gesamten Bruttodividenden dieser Wertpapiergattung, die dem Steuerpflichtigen zufließen, und
- Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.
- Bei Korrektur einer Anzeige nach § 36a Abs. 4 EStG die Angabe "Korrekturmeldung".
Beraterhinweis Es handelt sich bei der Anmeldung nach § 36a Abs. 4 Satz 1 EStG um eine Steueranmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die Anmeldung der Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG hat technisch in entsprechender Anwendung der Anmeldung von Kapitalertragsteuer zu erfolgen. Die Zahlung umfasst drei Fünftel der KapESt (15 %) ohne SolZ. Die Anmeldung der Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG ist grundsätzlich bei bilanzierenden Stpfl. nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und i.Ü. nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben.
Seit 2018 kann die Anmeldung der Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG nicht mehr gemeinsam mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung erfolgen. Vielmehr ist in Fällen, in denen beide Steueranmeldungen beim FA einzureichen sind, jeweils eine eigene Übermittlung der Steueranmeldungen notwendig.
Quelle: Auszug aus dem ELSTER-PORTAL.
Beraterhinweis Kirchensteuer und SolZ sind mangels Verweis in § 51a Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 1 SolZG nicht zusammen mit der Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG zu entrichten.
Ausnahmen: Die Anzeige- und Zahlungspflicht besteht nur dann nic...