Steuerabzugsverfahren, Rechtsgrundlagen und aktuelle Entwicklungen
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller
Die Regelungen des Steuerabzugsverfahrens zur Kapitalertragsteuer sind kompliziert ausgestaltet und weichen mitunter von den allgemein geltenden Regelungen im EStG ab. Der Beitrag stellt das Steueranmelde- und Entrichtungsverfahren für die Kapitalertragsteuer vor und zeigt zahlreiche Punkte auf, die i.R.d. Steueranmelde- und entrichtungsverfahren beachtet werden sollten.
Übersicht
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I. Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer (Teil I)
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1. Rechtliche Grundlagen |
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2. Anmeldung bei Abstandnahme vom Steuerabzug |
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3. Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen |
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4. Personen, die zum Steuerabzug verpflichtet sind |
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II. Zeitpunkt der Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Teil I)
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1. Allgemeines |
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2. Entstehung der Kapitalertragsteuer |
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3. Anmeldezeitraum und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
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a) Fälligkeit der Kapitalertragsteuer |
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b) Abrundung der Kapitalertragsteuer |
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c) Unbare Kapitalerträge (u.a. Sachleistungen und Vorabpauschalen) |
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III. Höhe des Steuerabzugs (Teil II)
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1. Steuersatz |
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2. Besonderheiten bei Investmentfonds |
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3. Kirchensteuerminderungseffekt |
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4. Übernahme der Steuer |
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5. Tafelgeschäfte |
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6. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und bei bestimmten Gesellschaften (§ 43b EStG) |
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IV. Zerlegung von Kapitalertragsteuer (Teil II) |
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V. Erhebung und Entrichtung von Annexsteuern (Teil II)
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1. Allgemeines |
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2. Besonderheiten bei der Erhebung des SolZ |
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3. Kirchensteuerabzugsverfahren |
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VI. Anmeldung und Entrichtung des Betrags nach § 36a Abs. 4 EStG (Teil II) |
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VII. Verfahrensrechtliche Einordnung von Kapitalertragsteuer-Anmeldungen (Teil II) |
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VIII. Ergebnis (Teil II) |
III. Höhe des Steuerabzugs
1. Steuersatz
Nach § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beträgt der Steuersatz 25 % des Kapitalertrags. In den Anwendungsbereich des Steuersatzes von 25 % fallen die Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG, d.h. insb. Gewinnausschüttungen, Erträge aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen, Erträge aus Investmentanteilen, Erträge aus Versicherungsverträgen, Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen, Stillhalterprämien oder Veräußerungsgewinne.
Die Formel zur Ermittlung der Kapitalertragsteuer lautet wie folgt:
Dabei sind "e" die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte, "q" die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG anrechenbare ausländische Steuer und "k" der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.
Der Steuersatz von 15 % findet gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c EStG auf Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG (z.B. juristische Person des öffentlichen Rechts) Anwendung (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
2. Besonderheiten bei Investmentfonds
Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünfte der Körperschaftsteuer (vgl. § 6 Abs. 2 InvStG). Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen gehören Einnahmen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG (Gewinnausschüttungen, s. II. 2. [Teil I]) und Entgelte, Einnahmen und Bezüge gem. § 2 Nr. 2 lit. a bis c KStG (z.B. aus Wertpapierpensionsgeschäften). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InvStG beträgt die Kapitalertragsteuer bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags.
Beraterhinweis Die Beschränkung des Steuerabzugs der Höhe nach auf 15 % greift nur dann, wenn der Investmentfonds dem Entrichtungspflichtigen nach § 44 EStG eine Bescheinigung i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG (Statusbescheinigung) vorlegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt. Der Entrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der Statusbescheinigung und die darin verwendeten Identifikationsmerkmale aufzuzeichnen.
Beachte: Der Steuersatz wird in den Fällen des § 7 Abs. 3 InvStG insgesamt auf 15 % begrenzt. Das heißt, wird der Solidaritätszuschlag (SolZ) erhoben, so mindert sich die Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus der geminderten Kapitalertragsteuer und dem SolZ 15 % des Kapitalertrags beträgt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Bei Erhebung eines SolZ von 5,5 % reduziert sich die Kapitalertragsteuer somit auf 14,218 % des Kapitalertrags. Liegt keine gültige Statusbescheinigung vor, beträgt die zu erhebende Kapitalertragsteuer auch für Investmentfonds 25 % zzgl. 5,5 % SolZ; eine etwaige Erstattung zu viel erhobener Kapitalertragsteuer kann auf Grundlage von § 7 Abs. 5 InvStG d...