Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird und an dem die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit getroffen werden. Das kann auch die Wohnung oder das Wohnhaus sein. Auch ein gemietetes Büro ist möglich.[5] Eine feste Einrichtung oder Anlage ist nicht erforderlich.[6]

Bei Selbständigen kann die Tätigkeit in einem Coworking-Space eine Betriebsstätte begründen, wenn sie das Unternehmen von dort aus führen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie ihrer Tätigkeit nur von dort aus nachgehen.

Des Weiteren ist zu beurteilen, ob Arbeitgebende durch die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmenden in einem Coworking-Space dort auch eine Betriebsstätte begründen. Eine neue Stätte der Geschäftsleitung ist insoweit nicht ersichtlich. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung bleibt in der Hauptniederlassung. Beachten Sie: Die Tätigkeit der Arbeitnehmenden in einem Coworking-Space kann aber

  • zu einer Zweigniederlassung oder
  • zu einer Geschäftsstelle

führen.

[5] Vgl. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 12 AO Rz. 26 (11/2023).

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