Leitsatz
Die Anrechnung ausländischer Steuern auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird nicht nur durch die Einkommensteuer begrenzt, die sich bei Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG auf die ausländischen Einkünfte ergibt, sondern auch durch die tatsächliche tarifliche Einkommensteuer auf die so ermittelten steuerpflichtigen Einkünfte.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr inländische sowie niederländische Einkünfte erzielt haben, darunter niederländische Pensionseinnahmen sowie niederländische Kapitaleinkünfte, auf die jeweils niederländische Einkommensteuer festgesetzt wurden. Das beklagte Finanzamt hat auf die tarifliche Einkommensteuer niederländische Steuern in Höhe von 7.872 EUR (7.710 EUR auf die Kapitaleinkünfte und 162 EUR auf die Pensionseinkünfte) angerechnet. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, da die aufgrund der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG in das zu versteuernde Einkommen einbezogenen Einkünfte aus Kapitalvermögen für Zwecke der Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG herauszurechnen seien. Dementsprechend ergebe sich eine anrechenbare Steuer für die niederländischen Pensionseinkünfte in Höhe von 1.354 EUR.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Gemäß § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG sind § 34c Abs. 1-3 EStG nicht anzuwenden, wenn die ausländischen Einkünfte aus einem DBA-Staat stammen (hier mit den Niederlanden gegeben). Nach Art. 17 Abs. 1 DBA NL hat grundsätzlich der Staat, in dem eine Person ansässig ist, das Besteuerungsrecht für Pensionseinkünfte; jedoch hat nach Art. 17 Abs. 2 DBA NL auch der Staat, aus dem die Pension bezogen wird, das Besteuerungsrecht, wenn ihr Bruttobetrag in einem Kalenderjahr die Summe von 15.000 EUR übersteigt, was vorliegend der Fall ist. Die Ansässigkeitsstätte des Empfängers (hier also Deutschland) wendet dann die Anrechnungsmethode gemäß Art. 22 Abs. 1 Bst. b) Doppelbuchst. ee) DBA NL an. Die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit des § 34c Abs. 1 EStG bei Bestehen eines DBA wird durch § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG und § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG eingeschränkt. Damit wird erreicht, dass bei Anrechnung ausländischer Steuern im DBA-Fall zwei Obergrenzen zu beachten sind: zum einen ist die Anrechnung durch die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer begrenzt, und zum anderen kann nicht mehr angerechnet werden als die dem Quellenstaat abkommensrechtlich zustehende Steuer. Die tarifliche Einkommensteuer auf die Einkünfte, die nicht solche aus Kapitalvermögen sind (hier also 162 EUR) bildet stets die natürliche Obergrenze für eine Anrechnung, sodass eine weitergehende Anrechnung hier nicht möglich ist. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG somit für die Berechnung des Anrechnungsbetrags auszunehmen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2023, 10 K 2714/20 E