Leitsatz
1. Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.
2. Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004, wonach der im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausländischen Träger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.
Normenkette
§ 32 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 70 Abs. 2 EStG, Art. 68, Art. 81 VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 3 VO Nr. 987/2009, Art. 10 VO Nr. 574/72
Sachverhalt
Der Kläger ist Vater von Zwillingen, für die er seit 1998 Kindergeld bezog. Im Dezember 2000 nahm er eine nichtselbstständige Tätigkeit in den Niederlanden auf, ohne dies der Familienkasse mitzuteilen. Niederländische Familienleistungen beantragte er nicht. Seine Ehefrau war nicht erwerbstätig.
Im Februar 2016 erfuhr die Familienkasse von der Berufstätigkeit des Klägers in den Niederlanden. Die niederländische Behörde zahlte die Leistungen für 2015 sowie die ersten drei Monate des Jahres 2016 an den Kläger aus.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2012 für beide Kinder nach § 70 Abs. 2 EStG zum Teil auf, da sie den Anspruch auf niederländische Familienleistungen anrechnete.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.10.2018, 2 K 277/17, Haufe-Index 13220916). Das FG entschied, in den Niederlanden tatsächlich nicht gezahltes Kindergeld dürfe nicht angerechnet werden. Für die Zeit von Januar 2015 bis März 2016 wies das FG die Klage ab, da der Kläger niederländische Familienleistungen erhalten hatte.
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab.
Hinweis
Das Besprechungsurteil verdeutlicht, dass eine bei laufendem Kindergeldbezug entstehende Auslandsberührung der Familienkasse umgehend mitgeteilt werden muss.
1. Ansprüche auf Familienleistungen mehrerer EU-Mitgliedstaaten sind nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 zu koordinieren. Dabei gilt die Reihenfolge:
- An erster Stelle stehen Ansprüche, die durch eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden,
- danach die durch eine Rente und
- zuletzt die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
Der nachrangig verpflichtete Staat ist zur Gewährung von Familienleistungen nur verpflichtet, soweit seine Familienleistungen höher sind als die des vorrangig verpflichteten Staats. Wohnt der Kindergeldberechtigte mit seinen Kindern in Deutschland, arbeitet aber z.B. in den Niederlanden, so braucht Deutschland nur noch den Unterschiedsbetrag zu zahlen.
2. Der bei einem nachrangigen Träger gestellte Kindergeldantrag ist von diesem an den vorrangig zuständigen Träger weiterzuleiten. Dieser bearbeitet den Antrag so, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung beim ersten Träger gilt als Tag der Einreichung beim vorrangig zuständigen Träger ("Prinzip der europaweiten Antragstellung", Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004).
3. Die Koordinierungsregelung ist auch anwendbar, wenn das Verfahren zur Weiterleitung des im nachrangig zuständigen Staat gestellten Kindergeldantrags an den vorrangig zuständigen nicht eingehalten wurde, z.B. weil der nachrangige Träger vom vorrangigen Anspruch aufgrund einer Auslandsbeschäftigung nichts wusste. Eine unterbliebene Weiterleitung hindert nicht die Fiktionswirkung des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b Halbsatz 2, Art. 81 der VO Nr. 883/2004.
4. Ein in einem nachrangig zuständigen EU-Mitgliedstaat gestellter Antrag auf Familienleistungen löst die Fiktionswirkung, wonach er zugleich als im vorrangig zuständigen Staat gestellt gilt, auch dann aus, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Kindergeldantrag gestellt wurde – z.B. mangels Auslandsbezugs – noch kein Anlass bestand, ihn an einen ausländischen Träger von Familienleistungen weiterzuleiten.
5. Entsteht während des Bezugs von deutschem Kindergeld – z.B. durch Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat – ein vorrangiger Anspruch auf ausländische Familienleistungen, so ist die Kindergeldfestsetzung wegen geänderter Verhältnisse nach § 70 Abs. 2 EStG zu ändern oder aufzuheben.
6. Der BFH hatte keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob der Kläger niederländische Familienleistungen auch für einen länger zurückliegenden Zeitraum beanspruchen kann.
Für das deutsche Recht würde sich die Frage stellen, ob bei einer umgekehr...