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Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 9 Sonderfall: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Erwerb durch Tausch

Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Ein Wirtschaftsgut kann auch im Wege des Tauschs erworben werden, d. h. durch Hingabe eines anderen Wirtschaftsguts oder durch die Erbringung einer Dienstleistung. Sofern mindestens eine der beiden Parteien zusätzlich eine Zahlung erbringt, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor.

Handelsrechtlich besteht ein Wahlrecht, durch den Tauschvorgang entweder einen Gewinn zu realisieren oder eine erfolgsneutrale Buchwertfortführung vorzunehmen.[1]

  • Gewinnrealisierung: Die Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsguts entsprechen dem Zeitwert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Wird zusätzlich zu dem hingegebenen Wirtschaftsgut noch eine Baraufgabe hingegeben, entsprechen die Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsguts dem Zeitwert des hingegebenen Wirtschaftsguts zuzüglich der hingegebenen Baraufgabe. Wird umgekehrt neben dem erhaltenen Wirtschaftsgut noch eine Baraufgabe empfangen, so entsprechen die Anschaffungskosten dem Zeitwert des hingegebenen Wirtschaftsguts abzüglich der Baraufgabe.
 
  Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands(netto)
+ Hingegebene Baraufgabe (netto)
– Erhaltene Baraufgabe (netto)
= Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögensgegenstands

Tab. 2: Ermittlung der Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands bei Tausch

  • Buchwertfortführung: In diesem Fall entsprechen die Anschaffungskosten des angeschafften Wirtschaftsguts den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten (Restbuchwert) des hingegebenen Wirtschaftsguts. Allerdings darf das angeschaffte Wirtschaftsgut maximal in Höhe seines Zeitwerts bilanziert werden. Bei der modifizierten Buchwertfortführung wird der Buchwert um eine eventuelle ertragsteuerliche Belastung erhöht, um damit die mit dem Tausch verbundene Belastung zu neutralisieren.[2]

Ertragsteuerlich kommt es beim Tausch zwingend ...

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