Ein Wirtschaftsgut kann auch im Wege des Tauschs erworben werden, d. h. durch Hingabe eines anderen Wirtschaftsguts oder durch die Erbringung einer Dienstleistung. Sofern mindestens eine der beiden Parteien zusätzlich eine Zahlung erbringt, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor.

Handelsrechtlich besteht ein Wahlrecht, durch den Tauschvorgang entweder einen Gewinn zu realisieren oder eine erfolgsneutrale Buchwertfortführung vorzunehmen.[1]

  • Gewinnrealisierung: Die Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsguts entsprechen dem Zeitwert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Wird zusätzlich zu dem hingegebenen Wirtschaftsgut noch eine Baraufgabe hingegeben, entsprechen die Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsguts dem Zeitwert des hingegebenen Wirtschaftsguts zuzüglich der hingegebenen Baraufgabe. Wird umgekehrt neben dem erhaltenen Wirtschaftsgut noch eine Baraufgabe empfangen, so entsprechen die Anschaffungskosten dem Zeitwert des hingegebenen Wirtschaftsguts abzüglich der Baraufgabe.
 
  Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands(netto)
+ Hingegebene Baraufgabe (netto)
Erhaltene Baraufgabe (netto)
= Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögensgegenstands

Tab. 2: Ermittlung der Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands bei Tausch

  • Buchwertfortführung: In diesem Fall entsprechen die Anschaffungskosten des angeschafften Wirtschaftsguts den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten (Restbuchwert) des hingegebenen Wirtschaftsguts. Allerdings darf das angeschaffte Wirtschaftsgut maximal in Höhe seines Zeitwerts bilanziert werden. Bei der modifizierten Buchwertfortführung wird der Buchwert um eine eventuelle ertragsteuerliche Belastung erhöht, um damit die mit dem Tausch verbundene Belastung zu neutralisieren.[2]

Ertragsteuerlich kommt es beim Tausch zwingend zur Gewinnrealisierung. Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG entsprechen die Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsguts dem gemeinen Wert[3] des hingegebenen Wirtschaftsguts.

Umsatzsteuerlich kann für beide Parteien jeweils ein steuerbarer bzw. steuerpflichtiger Umsatz vorliegen. Der Steuersatz richtet sich nach dem Inhalt der erbrachten Leistung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

Der Wert des anderen Umsatzes wird – nach Auffassung des BFH, der der Rechtsprechung des EuGH folgt[4] – durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Zur Ermittlung im Einzelfall wird auf die UStAE 10.5 und die Kommentarliteratur verwiesen.[5]

Damit gilt für die Ermittlung der Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer folgender Zusammenhang:

 
  Gemeiner Wert bzw. Zeitwert des hingegebenen Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands (Bruttowert)
+ Hingegebene Baraufgabe (brutto)
Erhaltene Baraufgabe (brutto)
= Zwischensumme
Abziehbare Vorsteuer
= Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands

Tab. 3: Ermittlung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands bei Tausch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer

Ein häufiger Anwendungsfall für einen Tausch bzw. Tausch mit Baraufgabe ist der Kauf eines betrieblichen Pkw gegen Inzahlunggabe eines gebrauchten betrieblichen Pkw.[6]

[1] Vgl. Leinen/Kessler/Müller/Kreipl/Bertram/Brinkmann, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 255 HGB Rz. 29 ff., Stand: 28.8.2020.
[2] Vgl. Leinen/Kessler/Müller/Kreipl/Bertram/Brinkmann, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 255 HGB Rz. 30, 32., Stand: 28.8.2020.
[4] Vgl. im einzelnen Schwarz †, Radeisen, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 10 UStG Rz. 405, Stand: 4.9.2020.
[6] Vgl. zur Verbuchung "Firmen-Pkw, Inzahlunggabe."

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