Leitsatz
Wird der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert, den der Veräußerer zuvor sukzessive zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat, so ist der Buchwert des veräußerten Bruchteils im Wege einer Durchschnittsbewertung zu ermitteln. Die Vereinbarung eines Durchgangserwerbs begründet kein der Einheitlichkeit eines Mitunternehmeranteils entgegenstehendes Sonderrecht.
Sachverhalt
An einer GmbH & Co. KG waren ursprünglich 4 Gesellschafter beteiligt. Im November 1999 stockte ein Gesellschafter seine Beteiligung auf, indem er den gesamten Anteil eines Mitgesellschafters erwarb. Kurze Zeit darauf, im Januar 2000, veräußerte er Teile des neu angeschafften Mitunternehmeranteils an seine 2 übrigen Mitgesellschafter. Dadurch wurde der Gesellschaftsanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters quotal auf die verbleibenden 3 Anteilseigner verteilt. Der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus den (Folge-)Verkäufen im Januar 2000 wurden die Anschaffungskosten aus dem Zukauf im November 1999 zu Grunde gelegt. Aufgrund eines niedrigeren Veräußerungspreises wurde ein Verlust deklariert. Die Finanzverwaltung ging dagegen davon aus, dass der Buchwert der veräußerten Anteile nicht lediglich durch die Anschaffungskosten im November 1999 zu bestimmen sei, sondern eine Durchschnittsbewertung vorzunehmen ist. Auf diesem Weg ermittelte sie einen Veräußerungsgewinn. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Die Klage wurde vom Gericht als unbegründet abgewiesen. Bei der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils ist der Veräußerungsgewinn zu ermitteln, indem vom Veräußerungspreis der Buchwert des Kapitalkontos abgezogen wird. Wird dagegen nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert, so ist dem Veräußerungspreis der entsprechende Bruchteil des Buchwertes des gesamten Mitunternehmeranteils gegenüberzustellen. Wird ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert, der ratierlich zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben wurde, ist der Buchwert des veräußerten Anteils im Wege einer Durchschnittsbewertung zu ermitteln. Eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Weitergabe eines Teil-Mitunternehmeranteils rechtfertigt keine direkte Zuordnung der auf diesen Teilanteil entfallenden Anschaffungskosten im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Hinweis
Gegen die Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az.: BFH IV R 21/10). Das Urteil steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Allerdings hat der BFH in einem obiter dictum bei bestimmten Sachverhalten eine Ausnahme von der grundsätzlichen Einheitlichkeit eines Mitunternehmeranteils angedeutet. Ein beabsichtigter Durchgangserwerb sollte aber nicht zu einer solchen Verselbständigung von Teil-Mitunternehmeranteilen führen. Daher sollte davon auszugehen sein, dass sich der BFH der Sichtweise des FG anschließen wird.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 24.03.2010, 13 K 2850/07