7.1 Begriff
Rz. 89
Ein Tausch ist gegeben, wenn die von einem Bilanzierenden für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes erbrachte Leistung (siehe Rz. 43) nicht in der Bezahlung eines Barbetrages, sondern in einer unbaren Leistung – Hingabe eines Vermögensgegenstandes, einer Dienstleistung oder einer anderen Leistung – besteht.
Ein Tausch mit Baraufgabe liegt vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien zusätzlich zur unbaren Leistung eine Barzahlung erbringt.
7.2 Gegenleistung
Rz. 90
Bei einem Tausch ist die Gegenleistung für den angeschafften Gegenstand der hingegebene Gegenstand. Wie bei einem Kauf werden die Anschaffungskosten nach dem Wert der Gegenleistung bemessen. Beim Kauf ist Gegenleistung und damit Bemessungsgrundlage der Anschaffungskosten der Kaufpreis, beim Tausch ist es entsprechend der Wert des hingegebenen Gegenstandes.
7.3 Handelsrecht
7.3.1 Anschaffungskosten im Regelfall
Rz. 91
Anschaffungskosten für den bei dem Tausch vom Geschäftspartner erworbenen Vermögensgegenstand ist der Zeitwert der vom Erwerber hingegebenen Leistung, höchstens jedoch der vorsichtig geschätzte Zeitwert des erworbenen Vermögensgegenstandes. Denn die hingegebene Leistung des Erwerbers ist für diesen ein Veräußerungsgeschäft mit Gewinnrealisierung. Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Dieses Erfordernis, dass der Gewinn realisiert sein muss, beinhaltet, dass der Gewinn auch nur in der vorsichtig geschätzten Höhe ausgewiesen werden darf. Der bei der Veräußerung des hingegebenen Gegenstands erzielte Gewinn hängt vom Wert des eingetauschten Gegenstands ab. Dieser darf daher nach dem Realisationsprinzip vom Erwerber nur nach Vorsichtsmaßstäben geschätzt werden.
7.3.2 Tausch mit Baraufgabe
Rz. 92
Erbringt mindestens eine der Vertragsparteien zusätzlich zur unbaren eine bare Leistung, spricht man von einem Tausch mit Baraufgabe. Der Zeitwert der unbaren Leistung wird daher um die bare Leistung erhöht.
- Leistet der Erwerber die Baraufgabe, dann erhöht die Baraufgabe die Anschaffungskosten des erworbenen Vermögensgegenstandes.
- Erhält der Erwerber die Baraufgabe, so sind von ihm als Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögensgegenstandes der Zeitwert der eigenen Leistung abzüglich der erhaltenen Baraufgabe anzusetzen. Ist die erhaltene Baraufgabe höher als der Zeitwert der hingegebenen Leistung, dann sind die Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögensgegenstandes Null.
7.3.3 Handelsrechtliches Wahlrecht
Rz. 93
Es besteht ein Wahlrecht für den Erwerber:
- Buchwertfortführung. Der eingetauschte Gegenstand darf höchstens zu dem Betrag angesetzt werden, mit dem der hingegebene Gegenstand zuletzt hätte bilanziert werden können.
- Gewinnrealisierung. Der eingetauschte Gegenstand wird zum Zeitwert des hingegebenen Gegenstandes, höchstens aber zum vorsichtig geschätzten Zeitwert des eingetauschten Gegenstandes bewertet.
- Ergebnisneutrale Behandlung. Es wird grundsätzlich die Buchwertfortführung angewendet, aber insoweit ein Gewinn realisiert, als das erforderlich ist, um die mit dem Tausch verbundene zusätzliche Ertragsteuerbelastung im Ergebnis zu neutralisieren.
Aufgrund der Methodenbestimmtheit ist der Ansatz von Zwischenwerten nicht zulässig.
7.4 Steuerrecht
7.4.1 Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Wertes des hingegebenen Wirtschaftsguts
Rz. 94
Steuerrechtlich ist Bemessungsgrundlage der Anschaffungskosten der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Rz. 95
Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis ist das erzielbare Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Der gemeine Wert schließt also grundsätzlich die Umsatzsteuer ein. Da aber die Anschaffungskosten bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Vorsteuer nicht enthalten, ist für die Berechnung der Anschaffungskosten des beim Tausch erworbenen Gegenstandes der gemeine Wert des beim Tausch hingegebenen Gegenstands um die Umsatzsteuer zu mindern.
7.4.2 Auflösung der stillen Reserven im hingegebenen Tauschgegenstand
Rz. 96
Steuerrechtlich sind die stillen Reserven im hingegebenen Tauschgegenstand in voller Höhe aufzulösen, auch wenn der gemeine Wert über seinen ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Insofern liegt eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes vor, da im Handelsrecht ein Wahlrecht auch zur Buchwertfortführung besteht.