7.4.1 Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Wertes des hingegebenen Wirtschaftsguts
Rz. 94
Steuerrechtlich ist Bemessungsgrundlage der Anschaffungskosten der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Rz. 95
Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis ist das erzielbare Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Der gemeine Wert schließt also grundsätzlich die Umsatzsteuer ein. Da aber die Anschaffungskosten bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Vorsteuer nicht enthalten, ist für die Berechnung der Anschaffungskosten des beim Tausch erworbenen Gegenstandes der gemeine Wert des beim Tausch hingegebenen Gegenstands um die Umsatzsteuer zu mindern.
7.4.2 Auflösung der stillen Reserven im hingegebenen Tauschgegenstand
Rz. 96
Steuerrechtlich sind die stillen Reserven im hingegebenen Tauschgegenstand in voller Höhe aufzulösen, auch wenn der gemeine Wert über seinen ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Insofern liegt eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes vor, da im Handelsrecht ein Wahlrecht auch zur Buchwertfortführung besteht.
7.4.3 Tausch mit Baraufgabe
Rz. 97
Sind die gemeinen Werte der Tauschgegenstände nicht gleich, so wird der Wertunterschied in der Regel durch eine Zuzahlung ausgeglichen. Es handelt sich dann um einen Tausch mit Baraufgabe (siehe Rz. 92). Die Anschaffungskosten des empfangenen Vermögensgegenstands bestehen dann aus dem gemeinen Wert des hingegebenen Vermögensgegenstands abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zuzüglich der Zuzahlung.
Unternehmer U kauft einen Pkw zum Listenpreis von |
38.000 EUR |
zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von |
7.220 EUR |
insgesamt |
45.220 EUR |
U gibt seinen bisherigen betrieblichen Pkw in Zahlung, der einen gemeinen Wert ohne USt von 9.280 EUR und einen Buchwert von 5.000 EUR hat. U wendet also zum Erwerb des neuen Pkw auf:
gemeiner Wert des Altwagens |
9.280 EUR |
Zuzahlung durch Banküberweisung |
+ 35.940 EUR |
insgesamt |
45.220 EUR |
auf die Vorsteuer entfallen 19/119 × 45.220 EUR |
– 7.220 EUR |
die Anschaffungskosten betragen also |
38.000 EUR |
7.4.4 Tausch mit verdecktem Preisnachlass
Rz. 98
Oft werden gebrauchte Pkw zu über ihrem gemeinen Wert liegenden Beträgen in Zahlung genommen. Es handelt sich dann um einen verdeckten Preisnachlass. Der Mehrbetrag gehört daher nicht zu den Anschaffungskosten des neuen Pkw und auch nicht zum sonstigen Ertrag bei der Veräußerung des gebrauchten Pkw.
Unternehmer U kauft einen Pkw zum
Listenpreis von |
38.000 EUR |
zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von |
7.220 EUR |
insgesamt |
45.220 EUR |
U gibt seinen bisherigen betrieblichen Pkw in Zahlung, der einen gemeinen Wert von 8.330 EUR und einen Buchwert von 5.000 EUR hat.
Der Händler erteilt U folgende Rechnung:
Pkw Listenpreis |
38.000 EUR |
Umsatzsteuer |
+ 7220 EUR |
|
45.220 EUR |
Inzahlungnahme des gebrauchten Pkw |
– 9.520 EUR |
Restbetrag |
35.700 EUR |
Das Entgelt für den von H an U gelieferten neuen Pkw beträgt:
Restzahlung |
35.700 EUR |
gemeiner Wert des gebrauchten Pkw |
+ 8.330 EUR |
zu zahlender Betrag |
44.030 EUR |
darin enthaltene USt (44.030 EUR × 19/119) |
– 7.030 EUR |
Anschaffungskosten |
37.000 EUR |