Rz. 105
Bei Übertragungen von Einzelwirtschaftsgüternist in folgenden Fällen der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist:
Unentgeltliche Übertragungen (ohne Gegenleistung) |
1. Aus einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
2. Aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft |
In das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an welcher der Mitunternehmer beteiligt ist |
In das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers derselben Mitunternehmerschaft |
3. Aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
In ein Sonderbetriebsvermögen dieser Mitunternehmerschaft des Mitunternehmers |
In ein Betriebsvermögen des Mitunternehmers |
In ein Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers an einer anderen Mitunternehmerschaft, an welcher der Mitunternehmer beteiligt ist |
Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt es für den Zeitpunkt der Übertragung auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an.
Im Fall 3 der vorstehenden Tabelle hat der begünstigte Gesellschafter den Buchwert des Wirtschaftsguts fortzuführen. Das gilt aber nur hinsichtlich seines eigenen Anteils an den stillen Reserven, wenn die übrigen Gesellschafter auf ihren Anteil an den stillen Reserven unentgeltlich verzichten. Im Umfang des Verzichts liegt eine Entnahme der zuwendenden Gesellschafter.
Übertragungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten |
1. Aus einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
2. Aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft |
In das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an welcher der Mitunternehmer beteiligt ist |
Übertragungen gegen Minderung von Gesellschaftsrechten |
Aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
In ein Betriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers an dieser Mitunternehmerschaft |
In das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers dieser Mitunternehmerschaft, das er bei einer anderen Mitunternehmerschaft hat |
Rz. 106
Verlässt das Wirtschaftsgut das neue Betriebsvermögen innerhalb einer Sperrfrist, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen. Die Sperrfrist beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die Übertragung stattgefunden hat, und endet 3 Jahre nach Abgabe dieser Steuererklärung. Der Teilwert ist für Übertragungen innerhalb der Sperrfrist nicht anzusetzen, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG).
Rz. 107
Soweit in den vorstehend aufgeführten Übertragungsfällen der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder sich erhöht, ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. Soweit innerhalb von 7 Jahren nach der Übertragung der Anteil an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen.
Rz. 108
Diese Regelungen sind Spezialregelungen von Tauschvorgängen in Mitunternehmerschaften. Sie gehen daher den allgemeinen Regeln in § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG vor.
Werden aber Veräußerungsvorgänge wie zwischen fremden Dritten abgewickelt, ist das Einzelwirtschaftsgut beim Erwerber gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Der Veräußerer erzielt in derselben Höhe einen Veräußerungserlös.
Rz. 109
Nur unentgeltliche Geschäfte fallen unter § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Soweit Einzelwirtschaftsgüter gegen Übernahme von Verbindlichkeiten übertragen werden, steht dies einer erfolgsneutralen Übertragung entgegen. Die Übernahme von Verbindlichkeiten ist als gesondertes Entgelt anzusehen.