Erhält der Stpfl., der ein Objekt innerhalb von drei Jahren nach Erwerb instand setzt und modernisiert, Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur i.H.d. Saldobetrags zwischen dem vom Stpfl. getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen, d.h. letztlich geht nur der dem Steuerpflichtigen verbleibende Aufwand in die 15 %-Berechnung ein. Derartige Erstattungen führen nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern zur Minderung der dem Stpfl. entstehenden Aufwendungen, die entweder sofort abziehbar oder – sofern sie auch nach Abzug der Erstattungen die 15 %-Grenze überschreiten – lediglich im Wege der AfA berücksichtigungsfähig sind (BFH v. 14.6.2016 – IX R 25/14, BStBl. II 2016, 992 = EStB 2016, 360 [Günther]).

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