OFD Erfurt, Verfügung v. 8.10.2001, S 2211 A - 08 - St 323
Erlass des FinMin Thüringen vom 3.9.2001, S 2211 A – 3/01 – 201.4
OFD Erfurt vom 4.5.2000, S 2527 A – 03 – St 321
Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommen werden und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, führen gem. R 157 Abs. 4 EStR als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung regelmäßig zu Herstellungskosten.
1. Diese Verwaltungsauffassung zum sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand ist Gegenstand mehrerer Revisionsverfahren, in denen der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert hat (Beschlüsse des BFH vom 21.11.2000, IX R 39/97, BStBl 2001 II S. 244; IX R 61/99, BFH/NV 2001 S. 451 und IX R 73/99, n.V.). Anhängige Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Einspruch auf eines dieser Verfahren gestützt wird und die Beurteilung der Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand streitig ist, ruhen daher gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des BFH. Im Übrigen kommt eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO in Betracht.
Unabhängig davon bitte ich bei Durchführung der Veranlagung festzustellen, für welche Baumaßnahmen die Kosten im Einzelnen angefallen sind. Soweit der BFH in den anhängigen Verfahren Kriterien für das Vorliegen des anschaffungsnahen Aufwands festlegt, kann hierdurch geprüft werden, ob diese im Einzelfall vorliegen.
2. Mit einem weiteren Beschluss vom 21.2.2001, X S 10/00, BFH/NV 2001 S. 780, hat der BFH im Falle eines Gebäudeerwerbs mit hohen Umbau- und Renovierungskosten kurze Zeit nach der Anschaffung die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Nach der Begründung des BFH ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids aus der Unsicherheit, nach welchen Kriterien der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand zu bestimmen sei und ob der BFH an diesem Begriff festhalten werde. Hierbei verweist der X. Senat auf die o.g. Revisionsverfahren.
Im Hinblick auf diesen BFH-Beschluss bestehen keine Bedenken, in vergleichbaren Fällen auf Antrag Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO, ggf. gegen Sicherheitsleistung, zu gewähren (vgl. bereits Bezugsverfügung, Tz. B. 10).
Normenkette
AO § 361 Abs. 2
AO § 363 Abs. 2