Leitsatz
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet bzw. bei Einnahmeüberschussrechnung eine entsprechende Betriebsausgabe angesetzt werden (§ 7 g EStG). Diese Ansparabschreibung ist zeitlich auf zwei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Rücklage gebildet wurde, begrenzt. Die voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts muss der Steuerpflichtige aus der Sicht zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums vornehmen, sie hinreichend konkretisieren, dass heißt Angaben über die genaue Bezeichnung und Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts sowie über dessen voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten machen, und die Investitionsabsicht zeitnah in der Buchführung dokumentieren. Das Hessische FG entschied jetzt, dass vom Finanzamt ein Nachweis über die Investitionsabsicht verlangt werden kann, wenn die Ansparabschreibung nicht zeitnah geltend gemacht wird und Zweifel an der Verwirklichung der geplanten Investition bestehen.
Sachverhalt
Der hauptberuflich tätige Arbeitnehmer übte nebenberuflich eine gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler aus. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung. In seiner Gewinnermittlung für 1998, die er am 11.7.2000 beim Finanzamt einreichte, setzte er eine Ansparabschreibung von 60.000 DM an. Als Erläuterung gab er an: "Bildung Ansparabschreibung/Einstellung SoPo Ansparabschreibung". Aus einem Buchungsbeleg vom 31.12.1998 ergibt sich: "gepl. Ansch. Kfz. Herbst 00/120 TDM". Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgabe von 60.000 DM nicht an. Im Klageverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, die Jahresabschlussarbeiten hätten im Juni 2000 stattgefunden und bereits einige Monate vorher habe er die Absicht gefasst, einen Audi A 8 3,7 Quattro für ca. 122.200 DM bis Weihnachten 2000 zu erwerben. Tatsächlich erwarb er im Februar 2001 einen gebrauchten PKW Golf III Cabriolet für 45.500 DM.
Entscheidung
Reicht der Steuerpflichtige erst kurz vor Ablauf des Zweijahreszeitraums seine Steuererklärung ein, in der er seine Investitionsabsicht dartut, darf das Finanzamt zwischenzeitliche Erkenntnisse über das tatsächliche Vorliegen einer Investitionsabsicht zum Ende des betreffenden Jahres in das noch laufende Veranlagungsverfahren einbeziehen. Es kann Nachweise über die geplante Investition sowie für die objektiv mögliche Verwirklichung dieser Absicht innerhalb des Zweijahreszeitraumes z.B. Finanzierbarkeit oder ausreichende Zeit für die Anschaffung vor Ablauf der Zweijahresfrist verlangen. Im Streitfall beschäftigte sich der Steuerpflichtige erstmals wenige Monate vor Juni 2000 mit der Anschaffung eines Fahrzeugs. Zum 31.12.1998 war somit keine Anschaffung beabsichtigt. Außerdem würde eine Rückbeziehung auf das Kalenderjahr 1998 dazu führen, dass die Ansparabschreibung mit Ablauf des Zweijahreszeitraums, also zum 31.12.2000 wieder aufgelöst werden müsste und keinen Anspareffekt entfalten könnte. Die im Juni getroffene Entscheidung stellt eine willkürliche Gewinnverlagerung dar. Darüber hinaus fehlt eine hinreichende Konkretisierung, denn die tatsächliche Investition entspricht nicht der voraussichtlichen Investition, für deren Finanzierung die Ansparabschreibung gedacht war. Anstelle eines neuen PKW erwarb er ein nicht begünstigtes gebrauchtes Fahrzeug. Auch waren zusammen mit der Steuererklärung keine näheren Angaben zu dem gewünschten Kraftfahrzeug gemacht worden. Schließlich ist auch keine zeitnahe Dokumentation anzuerkennen, da der angeführte Buchungsbeleg auf den 31.12.1998 zurückdatiert wurde, denn der Entschluss einen PKW zu erwerben, hatte der Steuerpflichtige erst Anfang des Jahres 2000 gefasst.
Hinweis
Das FG ließ es ungeprüft, ob auch ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO und eine versuchte Steuerhinterziehung dem Abzug der Ansparabschreibung entgegenstehen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 19.08.2003, 2 K 1602/01