Leitsatz
Eine veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7 g EStG gebildeten Ansparrücklage im zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahr ist als laufender Gewinn und nicht als begünstigter Veräußerungsgewinn zu behandeln
Sachverhalt
Der verheiratete und mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagte Steuerpflichtige erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Inhaber eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens, das mit Vertrag vom 13.1.1998 zum 3.1.1998 veräußert worden ist. In der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1998 wurde von dem Steuerpflichtigen ein laufender Gewinn i.H.v. 21.199,- DM und ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 440.626,- DM erklärt. Der Veräußerungsgewinn beinhaltete u.a. die Auflösung eines korrekt gebildeten Sonderpostens mit Rücklagenanteil i.H.v. 300.000,- DM. Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung behandelte die Finanzverwaltung die Auflösung des Sonderposten als laufenden Gewinn des Streitjahres 1998 und erhöhte gleichzeitig den laufenden Gewinn um den bisher nicht versteuerten Zuschlag gemäß § 7 g Abs. 5 EStG i.H.v. 36.000,- DM und setzte die ESt sowie den Gewerbesteuermessbescheid neu fest. Die vom Steuerpflichtigen eingelegten Einsprüche sind mit Einspruchsentscheidung vom 6.7.2001 als unbegründet zurückgewiesen worden. Daraufhin wurde Klage erhoben.
Entscheidung
Die am 3.1.1998 noch bestehende Rücklage in Höhe von 300.000 DM ist zutreffend als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb erfasst worden. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt Gewinn erhöhend aufzulösen (§ 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG). Im zugrunde liegenden Streitfall endete das zweite auf die Bildung der Rücklage folgende Wirtschaftsjahr am 3.1.1998 (§ 4 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 EStG i.V.m § 8 b Satz 1 EStDV), weil ein Rumpfwirtschaftsjahr auch einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen kann, wenn ein Betrieb veräußert wird (§ 8 b Satz 2 Nr. 1 EStDV).
Hinweis
Anders als für den Auflösungstatbestand im ersten Jahr nach Bildung der Rücklage regelt § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG den Auflösungstatbestand am Ende des zweiten Jahres und geht damit als Spezialtatbestand dem § 16 EStG vor. Darüber hinaus dürfen Verwaltungsanweisungen (hier insbesondere das BMF-Schreiben v. 12.12.1996, IV B 2 - S 2138 - 37/96, BStBl 1996 I S. 1441, Tz. 9; Zweifelsfragen zur Anwendung des § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG (Ansparrücklage)), die auf mögliche Gesetzeslücken hinweisen, nicht zum Anlass genommen werden, dem Gesetz auch noch die Wirkung zu nehmen, die es nach seinem Wortlaut haben will und hat (vgl. BFH, Urteil v. 26.10.1989, IV R 83/88, BStBl 1990 II S. 290 f.) zur unterschiedlichen Zuschlagsbesteuerung nach § 6 b Abs. 6 EStG). Durch die Zulassung zur Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bleibt zu hoffen, dass der BFH zu einer für den Steuerpflichtigen günstigeren Entscheidung kommen wird.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 24.06.2003, 2 K 4099/01 E, 2 K 4100/01 G