Gleichlautende Ländererlasse v. 23.5.2003, o. Az., BStBl I 2003, 331
Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die Rücklage darf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und den Betrag von 154.000 Euro (vor dem 1.1.2002: 300.000 DM) nicht übersteigen. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG i.H. von 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:
Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG zur Vermeidung von Härten bestehen keine Bedenken dagegen, die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklagen auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Bildung der Rücklage den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.
Entsprechendes gilt für nach § 7g Abs. 7 EStG gebildete Rücklagen bei Existenzgründern.
Dieser Erlass ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Er ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2003, 331
Gleichlautende Ländererlasse vom 23.05.2003
FinMin Baden-Württemberg, 3 - G 149.8/1
FinMin Bayern, 33 - G 1421 - 026 - 13130/03
FinMin Berlin, III A 24 - G 1421 - 2/2001
FinMin Hessen, G 1421 A - 44 - II A 1a
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 320 - G 1421 - 10/01
FinMin Niedersachsen, G 1421 - 38 - 31
FinMin Saarland, B/3 - 2 85/03 G 1421
FinMin Sachsen, 33 - G 1400 - 2/36 - 19071
FinMin Thüringen, G 1498 A - 2 - 205
FinMin Bremen, G 1421 - 152 - 121
FinMin Schleswig-Holstein, VI 31 - G 1416 - 007/01
FinMin Hamburg, 53 - G 1421 - 10/97
FinMin Sachsen-Anhalt, 43 - G 1498 - 5
FinMin Brandenburg, 35 - G 1421 - 4/01
FinMin Rheinland-Pfalz, G 1421 A - 01 - 03 - 441
FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1498 - 4 - V B 4
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