Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Bemessungsgrundlage für die Ansparrücklage sind die tatsächlichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten, die durch den Pkw entstehen, als unangemessen anzusehen sind und die Abschreibung nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar wäre.
Sachverhalt
Die Eheleute (Kläger) sind als Laborleiterin bzw. als selbständiger Finanzdienstleister tätig.
Für das Streitjahr bildete der Kläger eine Ansparabschreibung in Höhe von DM 208.250 für ein in 2000 angeschafftes Porsche Cabriolet sowie ein Porsche Coupe. Die Anschaffungskosten für das Cabrio wurden mit DM 176.500, die des Coupe mit DM 240.000 angesetzt. Das Finanzamt ließ eine Ansparabschreibung von nur DM 55.000 je Pkw zu, da die geltend gemachten Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen seien und nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern dürften. Angemessen sei ein Fahrzeugpreis von höchstens DM 110.000. Hiergegen erhoben die Kläger Klage.
Entscheidung
Zu Unrecht hat das FA die in der Bilanz des Einzelunternehmens des Klägers gebildete Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG nicht anerkannt. Die formalen Voraussetzungen für die Ansparrücklage waren im Streitfall erfüllt.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Diese Vorschrift führt aber nicht zu einer Kürzung der Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG. Diese kann auch dann auf der Grundlage der gesamten Anschaffungskosten gebildet werden, wenn unangemessener Aufwand betrieben wurde. Die Unangemessenheit wirkt sich in der laufenden Gewinnermittlung nur über die Höhe der AfA aus, eine Aufteilung der Anschaffungskosten in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil wird nicht vorgenommen. Auch ein unangemessenes Wirtschaftsgut wird in vollem Umfang Betriebsvermögen. Dies führt dazu, dass Veräußerungsgewinne in vollem Umfang zu versteuern sind und ein privater PKW-Nutzungsanteil nach dem ungekürzten Listenpreis zu berechnen ist. An die ungekürzten, tatsächlichen Anschaffungskosten knüpft die Ansparabschreibung an. Für eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf einen angemessenen Betrag i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist in diesem Zusammenhang kein Raum.
(Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH: X R 29/04)
Hinweis
Bei der Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für einen Pkw unangemessen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, kommt es nicht allein auf die absolute Höhe der Anschaffungskosten an. Die Höhe der Aufwendungen sind im Rahmen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens, der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg, des Umfang und der Häufigkeit der privaten PKW-Nutzung usw. zu prüfen. (BFH, Urteil v. 8.10.1987, IV R 5/85, BStBl 1987 II S. 853)
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004, 7 K 5808/02 E