Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
Die Überlassung eines Miteigentumsanteils an einem Haus durch den zwischenzeitlich ausgezogenen Steuerpflichtigen an seine getrennt lebende Ehefrau ist nicht "unentgeltlich", wenn die Ehefrau die Kreditraten für das Haus sowie alle laufenden Kosten trägt und der Steuerpflichtige im Gegenzug auf die Zahlung von Miete verzichtet.
Sachverhalt
Streitig ist die Weitergewährung der Eigenheimzulage im Fall des Getrenntlebens von Eigentümer-Ehegatten. Der Steuerpflichtige ist hälftiger Miteigentümer einer von ihm und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau angeschafften Doppelhaushälfte, für das die Eheleute seit 2001 Eigenheimzulage in Anspruch nahmen. Seit der Trennung der Eheleute und während des gesamten Jahres 2008 bewohnte die Ehefrau des Steuerpflichtigen die Wohnung mit der Tochter; sie leistete die Kreditraten und trug die Grundsteuer und die laufenden Betriebskosten allein. Das Finanzamt hob die Festsetzung der Eigenheimzulage zugunsten des Steuerpflichtigen wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung und die nicht vorliegende Eigennutzung auf.
Entscheidung
Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG während des Förderzeitraumes wegfallen. Das war nach Auffassung des FG hier der Fall, als der Steuerpflichtige die bislang eheliche Wohnung verließ. In der Folgezeit lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Eigenheimzulage für den Steuerpflichtigen nicht mehr vor, da er die Wohnung weder selbst nutzte noch unentgeltlich an einen Angehörigen überließ. Unentgeltlich ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil muss im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung stehen. Der Umstand, dass die Ehefrau den Steuerpflichtigen im Innenverhältnis von den Ansprüchen der finanzierenden Bank freigestellt und alle laufenden Kosten für das Haus allein getragen hat, führt nach Auffassung des FG zur Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung. Da die Ehefrau nicht verpflichtet war, diese Kosten zu übernehmen und der Steuerpflichtige selbst geltend gemacht hat, dass er im Hinblick auf die Kostentragung durch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung verzichtet habe, liegt eine hinreichende wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Übernahme der Kredittilgung und der laufenden Kosten und der Wohnungsüberlassung vor.
Hinweis
Das FG ließ gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, weil eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, wie eng die Verknüpfung zwischen einer Wohnungsüberlassung und dem als Gegenleistung zu wertenden Vorgang sein muss, weitgehend fehlt. Nach herrschender Meinung ist nur die vollunentgeltliche Nutzungsüberlassung begünstigt. Jegliches Nutzungsentgelt ist förderschädlich. Eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil ist ausgeschlossen. Unschädlich ist jedoch, wenn der Angehörige lediglich die auf seine Wohnung entfallenden umlagefähigen Betriebskosten und üblicherweise vom Mieter zu tragenden Reparaturkosten trägt.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2009, 12 K 12220/08