Leitsatz
Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2005 besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet sind. Die automatische Löschung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit führt nicht zwingend zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.
Sachverhalt
Die im Juli 1985 geborene Tochter der Klägerin war nach Beendigung ihrer Ausbildung ab Juli 2004 beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet. In den Monaten November und Dezember hat sie eine geringfügige Nebentätigkeit aufgenommen, bei der sie unter 15 Stunden pro Woche arbeitete. Da sich die Tochter nach Auffassung des Arbeitsamtes nicht spätestens 3 Monate nach ihrer letzten Vorsprache am 24.6.2005 beim Arbeitsamt gemeldet hat, wurde sie ab 27.9.2005 nicht mehr als arbeitsuchend geführt. Nachdem die Familienkasse im März 2006 davon Kenntnis erlangt hatte, hob sie mit Bescheid v. 25.4.2006 die Kindergeldfestsetzung von Oktober 2005 bis März 2006 auf. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt die Klägerin im Klageverfahren vor, die Tochter sei bis einschließlich Dezember 2005 arbeitslos und auch entsprechend beim Arbeitsamt gemeldet gewesen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG steht der Klägerin für die Monate Oktober bis Dezember 2005 Kindergeld zu. Die Tochter stand in diesen Monaten in keinem schädlichen Beschäftigungsverhältnis, da es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 8 SGB IV handelt, welches der Kindergeldfestsetzung nicht im Wege steht. Nach Auffassung des Gerichts führt auch die automatische Löschung bei der Agentur für Arbeit zum 27.9.2005 nicht zwingend zum Wegfall des Kindergeldanspruchs. Es kann nämlich nicht in der Macht der Agentur für Arbeit liegen, durch automatische Streichungen in der Meldeliste darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug vorliegen oder nicht. Das gilt im Streitfall um so mehr, als weder die Tochter noch die Klägerin vor der Streichung über die beabsichtigte Löschung informiert wurden und ihnen auch keine Gelegenheit gegeben wurde, die drohende Löschung zu verhindern. Hinzu kommt im Streitfall die Einlassung der Klägerin und die Aussagen der Tochter, die übereinstimmend vorgetragen haben, dass sich die Tochter im maßgeblichen Zeitraum September 2005 telefonisch mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt hat und ihr dabei versichert wurde, dass sie weiterhin als arbeitsuchend geführt werde.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG Nürnberg wurde Revision eingelegt, welche unter dem Az. III 91/07 beim BFH geführt wird. In diesem Verfahren hat der BFH insbesondere die Frage zu entscheiden, ob die Bescheinigung der Agentur der Arbeit, dass ein Kind arbeitsuchend ist, die Familienkasse bindet und diesbezüglich weitere Prüfungen durch die Familienkasse nicht erforderlich sind (DA-FamEStG 63.3.1 Abs. 3).
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2007, V 130/2006