Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Anteilsübertragung auf niederländische Stiftung kein steuerpflichtiger Erwerb |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Bei der Steuerpflichtigen handelt es sich um eine Stiftung, die nach niederländischem Recht mit Sitz in den Niederlanden gegründet wurde. Zwar wurden xx % der Anteile an der niederländischen Kapitalgesellschaft, B B.V., auf die Steuerpflichtige übertragen und im Betriebsvermögen der B B.V. befindet sich das im Inland belegene Grundstück A. Dadurch wurde jedoch kein steuerpflichtiger Erwerb ausgelöst, da die Steuerpflichtige nach niederländischen Recht für Besteuerungszwecke als transparent anzusehen ist und dies in europarechtskonformer Weise auch im deutschen Grunderwerbsteuerrecht zu berücksichtigen ist.
Durch die Transparenz ist somit letztlich trotz der Übertragung der Anteile in der Weise, dass – wie nach niederländischen Recht möglich – lediglich die wirtschaftliche Anspruchsberechtigung gegen Gewährung eines sog. Zertifikats auf die Steuerpflichtige übertragen wurde, die aus der Beteiligung resultierenden Stimmrechte aber bei dem Anteilseigner verblieben sind, kein Erwerbsfall erfüllt.
Sollte dennoch von einem steuerbaren Erwerb auszugehen sein, wird hilfsweise darauf hingewiesen, dass dann eine Steuerbefreiung greift. Zum einen ist die Übertragung der wirtschaftlichen Anspruchsberechtigung an den Anteilen der B B.V. mit der Schenkung an eine Stiftung nach deutschem Verständnis vergleichbar, auch wenn die Stiftung nach niederländischen Recht weniger strenge Gründungsvoraussetzungen aufweist und auch ihre Zweckbestimmung weiter gefasst werden kann. Aus europarechtlichen Gründen dürfen hier nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Somit greift hier § 3 Nr. 2 GrEStG. Hilfsweise könnte sich eine Steuerbefreiung aber auch aus der Konzernklausel nach § 6a GrEStG oder aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 GrEStG ergeben.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 14/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen