Wurde eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, findet nach vorbezeichneter Vorschrift eine nachträgliche Liquidation nur dann statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch zu verteilendes Vermögen vorliegt. Das Gericht ernennt dann auf Antrag eines Beteiligten die Liquidatoren (§ 66 Abs. 5 S. 3 GmbHG). Beachten Sie: Dieses Verfahren ist keine Nachtragsliquidation, da keine Liquidation vorangegangen ist.

Vielmehr erfolgt die Liquidation erstmalig; die §§ 68 ff. GmbHG finden Anwendung (hierzu KG v. 24.2.2022 – 1 W 310/21, zit. nach juris). Das Gericht trägt die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft ein – es sei denn, der Umfang und die Qualität der durchzuführenden Maßnahmen erfordern keine Eintragung (OLG München v. 21.10.2010 – 31 Wx 127/10 Rz. 5, GmbHR 2011, 39). Der Nachweis der Vertretung gegenüber dem Grundbuchamt kann nur mithilfe einer Registereintragung erfolgen; der Beschluss als solcher ist nicht ausreichend (KG v. 24.2.2022 – 1 W 310/21, zit. nach juris und KG v. 11.5.2021 – 1 W 29/21, GmbHR 2021, 773). Die Vertretungsmacht des nach § 66 Abs. 5 S. 3 GmbHG bestellten Liquidators ist nicht beschränkt auf einzelne Tätigkeiten.

Vorstehendes Verfahren kommt nicht in Betracht,

  • wenn die Liquidation bereits durchgeführt wurde oder
  • wenn es um andere Maßnahmen als die Verteilung noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens geht.

Dann bleibt nur die Möglichkeit der Bestellung des Nachtragsliquidators analog § 273 Abs. 4 AktG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge