Bestellungsantrag

 
Form des Antrags: Der Antrag kann privatschriftlich an das Gericht übersandt werden (zu den Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung nebst Formulierungsbeispiel: Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rz. 1152 ff.).

AG ***

– Handelsregister –

Bestellung eines Nachtragsliquidators der gelöschten *** GmbH (HRB ***)

Bestellung durch das Gericht: Die Gesellschafterversammlung hat weder eine Bestellungskompetenz noch die Befugnis zur Abberufung des Nachtragsliquidators. Nur das Gericht, nicht die Gesellschafterversammlung, kann die Abberufung des Nachtragsliquidators beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (OLG Köln v. 6.1.2003 – 2 Wx 39/02, GmbHR 2003, 360).

Das Gericht kann von der Eintragung der Nachtragsliquidation im Handelsregister absehen, wenn lediglich einzelne Maßnahmen durchzuführen sind (OLG München v. 21.10.2010 – 31 Wx 127/10, GmbHR 2011, 39).
Der Unterzeichner, Herr ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, als früherer Alleingesellschafter der gelöschten GmbH, beantragt hiermit, den Mitunterzeichner, Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, zum Nachtragsliquidator zu bestellen und – soweit erforderlich – die GmbH als Liquidationsgesellschaft sowie deren Liquidator erneut in das Handelsregister einzutragen. Eine Versicherung des Unterzeichners, dass keine Bestellungshindernisse bestehen, ist als Anlage 1 beigefügt.
Auswahl des Liquidators: Soweit möglich, sollte der Antragsteller eine Person vorschlagen, die zugleich schriftlich ihr Einverständnis erklärt. Herr *** erklärt sein Einverständnis durch seine Mitunterzeichnung. Zugleich bestätigt er durch die Unterschrift den Verzicht auf Kostenerstattung und Auslagenersatz.
Begründung des Antrags: Der Antrag ist zu begründen, da ein Nachtragsliquidator nur bei Vorliegen eingangs genannter Gründe bestellt werden kann. Soll eine Forderung durch den Nachtragsliquidator geltend gemacht werden, muss im Antrag dargelegt werden, dass sie rechtlichen Bestand hat und werthaltig ist. Sofern sie bestritten oder unsicher ist, muss im Antrag dargelegt werden, dass ihre Geltendmachung beabsichtigt ist, etwa durch ein Mahnverfahren oder Klageerhebung (hierzu OLG Düsseldorf v. 30.4.2015 – 3 Wx 61/14).

Begründung

Nach der Löschung der GmbH hat sich herausgestellt, dass noch eine Forderung gegen die X-AG i.H.v. *** besteht. Die Forderung wird bestritten; zur gerichtlichen Geltendmachung soll Herr Rechtsanwalt *** mit der Klageerhebung beauftragt werden. Weitere Ausführungen zum Bestand und zur Werthaltigkeit der Forderung ergeben sich aus der beigefügten anwaltlichen Stellungnahme nebst weiteren Belegen (Anlage 2 ff.).

***, den ***

(Unterschriften)

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