Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung ist eine schlichte Änderung nach§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO aufgrund eines innerhalb der Klagefrist gestellten Antrags zumindest dann noch möglich, wenn eine abschließende Prüfung des Einspruchsvorbringens und der dazugehörigen Unterlagen im Rahmen der Einspruchsentscheidung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgt ist.
Sachverhalt
Streitig war, ob nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung aufgrund eines innerhalb der Klagefrist gestellten Antrags auf schlichte Änderung eines solche nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO noch möglich ist, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen dieses Antrags erstmals Unterlagen vorlegt, die nach seiner Auffassung eine Vermietungsabsicht belegen und damit zur Berücksichtigung eines bislang nicht angesetzten Verlustes aus Vermietung und Verpachtung führen. Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für eine schlichte Änderung als nicht gegeben an und lehnte deren Durchführung ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Einspruchsentscheidung nach dem Gesetzeszweck grundsätzlich eine abschließende Entscheidung des Finanzamtes darstellt, so dass Tat- und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, regelmäßig nicht wegen eines Antrags auf Änderungsfestsetzung nach § 172 AO erneut zu prüfen sind. Dies gilt aber nur dann, wenn ein solcher Antrag einen zweiten Rechtsweg zur sachlichen Überprüfung der im Einspruchsverfahren vorgebrachten Streitpunkte eröffnen soll (BFH v. 5.2.2010, VIII B 139/08, BFH/NV 2010 S. 831).
Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen mit ihrem schlichten Änderungsantrag jedoch keinen zweiten Rechtsweg zur Prüfung eines in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausdiskutierten Sachverhaltes erlangt, weil die nunmehr geltend gemachte Vermietungsabsicht im Rahmen der Einspruchsentscheidung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht geprüft worden war. Im Übrigen ergibt sich nach Auffassung des Finanzgerichts im Umkehrschluss aus § 364b AO, dass ein neuer Tatsachenvortrag, der keiner Ausschlussfrist unterfällt, im Rahmen eines Antrags auf schlichte Änderung zu berücksichtigen ist.
In einem solchen Fall ist ein möglicherweise im Rahmen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO maßgebendes Ermessen des Finanzamts auf Null reduziert, d. h. bei Vorliegen der sachlichen Änderungsvoraussetzungen ist das Finanzamt zur Durchführung der Änderung verpflichtet, sofern den Steuerpflichtigen kein grob schuldhaftes, verspätetes Einreichen von Unterlagen vorgeworfen werden kann.
Hinweis
§ 172 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt, dass eine schlichte Änderung auch möglich ist, wenn der Steuerpflichtige noch vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Zu beachten ist jedoch, dass Erklärungen und Beweismittel, die nach einer nach § 364b Abs. 2 AO gesetzten Ausschlussfrist in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, hierbei nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der Steuerpflichtige hat zur endgültigen Klärung des Sachervhalts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az beim BFH IX R 2/17).
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2016, 11 K 2694/13 E