1 Antragsberechtigter Personenkreis
Der Versicherungsschutz in der Rentenversicherung kann auf Antrag für die Dauer des Auslandsaufenthalts fortbestehen, wenn eine Person für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt ist. Erfüllt eine Auslandsbeschäftigung die Voraussetzungen der Ausstrahlung, besteht dadurch bereits die vorrangige gesetzliche Versicherungspflicht. Die Versicherung muss in diesen Fällen also nicht beantragt werden.
Handelt es sich um keine Ausstrahlung, muss die im Ausland ausgeübte Tätigkeit einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach deutschem Recht entsprechen. Nur dann kann ein Antrag auf Rentenversicherungspflicht gestellt werden. Die Dauer der Beschäftigung im Ausland spielt keine Rolle. Es ist lediglich erforderlich, dass eine zeitliche Begrenzung besteht.
1.1 Staatsangehörigkeit der Antragsberechtigten
Die Regelung gilt nicht nur für deutsche Staatsangehörige. Sie erfasst alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind. Es handelt sich dabei um
- deutsche Staatsangehörige sowie
- alle Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
- Staatsangehörige der Schweiz,
die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.
Antragsberechtigt: Entwicklungshelfer
Den Antrag auf Versicherungspflicht können auch Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes stellen. Sie müssen sich für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 2 Jahren gegenüber dem Träger der Entwicklungshilfe zur Ableistung des Dienstes verpflichtet haben. Die Versicherungspflicht auf Antrag erfasst auch einen ggf. im Inland geleisteten Vorbereitungsdienst bzw. eine entsprechende Ausbildung. Zur Staatsangehörigkeit der Entwicklungshelfer siehe oben.
1.2 Ausgeschlossene Personen
Personen, die in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit rentenversicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit sind, können den Antrag auf Rentenversicherungspflicht nicht stellen. Das betrifft insbesondere Bezieher einer Altersvollrente.
2 Dauer der Versicherungspflicht
2.1 Antragserfordernis
Der Antrag auf Versicherungspflicht muss durch eine Stelle gestellt werden, die ihren Sitz im Inland hat. Das ist
- bei Beschäftigungen im Ausland im Regelfall der Arbeitgeber und
- bei den Entwicklungshelfern die Organisation der Entwicklungshilfe.
Antrag kann formlos gestellt werden
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Erforderlich ist lediglich, dass zum Ausdruck kommt, dass der Arbeitnehmer pflichtversichert werden will. Also eine "auf die Willenserklärung gerichtete Formulierung".
Wichtig: Die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers muss angegeben werden!
Der betroffene Arbeitnehmer selbst ist nicht antragsberechtigt. Der Antrag ist an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten. Diese trifft auch die Entscheidung über die Versicherungspflicht. Örtliche Versicherungsämter, Stadtverwaltungen und Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassen) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.
Der Antrag kann nicht wiederrufen werden
Auf eine einmal ausgesprochene Versicherungspflicht kann weder rückwirkend noch mit Wirkung für die Zukunft verzichtet werden. Sie dauert zwingend so lange an, wie die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen vorliegen.
2.2 Beginn/Ende der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind, sofern sie innerhalb von 3 Monaten danach beantragt wird. Bei verspäteter Antragstellung tritt die Versicherungspflicht mit dem Folgetag des Antragseingangs ein.
Beginn der Versicherungspflicht bei Antrag nach Aufnahme der Tätigkeit
Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer: |
1.9. |
Antragseingang: |
23.9. |
Beginn der Versicherungspflicht: |
1.9. |
Die Versicherungspflicht beginnt immer frühestens an dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Fortsetzung: Beginn der Versicherungspflicht bei Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit
Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer: |
1.9. |
Antragseingang: |
13.8. |
Beginn der Versicherungspflicht: |
1.9. |
Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
3 Beiträge
Beitragsbemessungsgrundlage ist das tatsächliche Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Entwicklungshelfer gilt: Ergibt sich aus dem Durchschnittsentgelt der letzten 3 Monate vor der Auslandsbeschäftigung ein höherer Beitrag, ist als Ausgangswert für die Beitragsberechnung der Durchschnittswert maßgebend. Für die Ermittlung des Durchschnittswerts wird eine Verhältnisberechnung zur Beitragsbemessungsgrenze durchgeführt.
3.1 Höhere Rentenbeiträge für Auslandsbeschäftigte
Für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt und daher auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, können für Beschäftigungszeiten Beiträge aus einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von mindestens 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden.
3.1.1 Voraussetzungen für die höhere Beitragsbemessung
Die Mindestbeitra...