Ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) erzielte im Veranlagungszeitraum 1996 im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie geringe Einkünfte (über 800 DM) aus Vermietung und Verpachtung. Da im Dezember 1999 noch keine ESt-Erklärung für 1997 beim FA eingegangen war, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 10.12.1999 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Stpfl. form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung reichte er am 20.1.2000 die ESt-Erklärung für 1997 ein. Darin erklärte er neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Daraufhin hob das FA den ESt-Bescheid auf und erklärte den Einspruch für erledigt. Am 15.2.2000 stellte der Stpfl. einen Antrag auf Durchführung einer Veranlagung zur ESt 1997.
Ist die Veranlagung durchzuführen?
Lösung 1:
Bei Stpfl., deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, wird eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 EStG nur durchgeführt, wenn ein besonderer Veranlagungsgrund i.S. der Nr. 1 bis 7 vorliegt. Im Beispielsfall wäre lediglich eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht gekommen, da der Stpfl. in den Vorjahren positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Der Stpfl. erklärt jedoch einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung, so dass nur die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. möglich ist.
Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung zur ESt ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer ESt-Erklärung zu stellen. Bezogen auf den Beispielsfall hätte der Stpfl. die ESt-Erklärung 1997 bis spätestens 31.12.1999 abgeben müssen. Da die Erklärung jedoch erst am 20.1.2000 eingereicht wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO weder beantragt noch von Amts wegen zu gewähren war, kann dem Antrag auf Durchführung einer ESt-Veranlagung nicht entsprochen werden.
Auch der am 10.12.1999 und damit noch vor Ablauf der Antragsfrist erlassene Schätzungsbescheid ändert nichts an der Verpflichtung des Stpfl., die Steuererklärung innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG einzureichen und zwar selbst dann nicht, wenn der Stpfl. – wie im Beispielsfall – den Schätzungsbescheid rechtzeitig mit dem Einspruch angefochten hat.