FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 3.1.2001, S 2240 - 24/2 - V B 1
Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; Anwendbarkeit der sog. „Drei-Objekt-Grenze” auf Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Grundstücke (sog. Großobjekte); Anwendung der BFH-Urteile vom 18.5.1999, I R 118/97 (BStBl 2000 II S. 28) und vom 15.3.2000, X R 130/97
Der BFH hat im Urteil vom 18.5.1999, I R 118/97, (BStBl 2000 II S. 28) abweichend von Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 20.12.1990 (BStBl 1990 I S. 884, EStG-Kartei NRW§ 15 (1) 1 Nr. 1 EStG Nr. 5) die Auffassung vertreten, dass Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können. Nach Auffassung des I. Senats kommt es dabei weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an.
Nach dem BMF-Schreiben vorn 21.1.2000 (BStBl 2000 I S. 133, EStG- Kartei NRW§ 15 (1) Nr. 1 EStG Nr. 5) sollten die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 18.5.1999 (a.a.O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein angewandt werden. Es sollte der Ausgang des Revisionsverfahrens X R 130/97 abgewartet werden.
In diesem Verfahren hat der X. Senat des BFH mit Urteil vom 15.3.2000, X R 130/97 die Auffassung des I. Senats bestätigt. Die Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben deshalb beschlossen, der Rechtsprechung des BFH zu folgen und das BFH-Urteil vom 15.3.2000, X R 130/97 im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Das BMF-Schreiben vom 21.1.2000 (BStBl 2000 I S. 133) ist damit überholt.
Die sog. Drei-Objekt-Grenze ist in allen noch offenen Fällen auch beim Ankauf und Verkauf von Großobjekten (Mehrfamilienhäuser, Gewerbebauten) anzuwenden.
Im Falle der Errichtung durch den Steuerpflichtigen und anschließendem Verkauf von Großobjekten kann ein gewerblicher Grundstückshandel jedoch weiterhin ungeachtet der Drei-Objekt-Grenze auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten vorliegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.1.1996, X R 255/93, BStBl 1996 II S. 303 – Errichtung und Verkauf von zwei Supermärkten; BFH-Urteil vom 14.1.1998, X R 1/96, BStBl 1998 II S. 346 – Errichtung und Veräußerung nur eines Sechsfamilienhauses).
Ich bitte, diesen Erlass in die EStG-Kartei NRW zu § 15 (1) Nr. 1 EStG aufzunehmen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1