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Anwendung der Lifo-Methode – Beachtung des Niederstwertprinzips bei der Lifo-Methode

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 24.03.1992, 32-S 2174-7/4-9325

Es ist gefragt worden, ob im Rahmen der Gruppenbewertung nach der Lifo-Methode die Anwendung des Niederstwertprinzips zu Saldierungen von Wertminderungen und Werterhöhungen innerhalb einer Gruppe von Vermögensgegenständen führen kann oder ob dem das Imparitätsprinzip entgegensteht. Hierzu vertrete ich in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:

Grundsätzlich sind die Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind, einzeln zu bewerten § 6 Absatz 1 Satz l EStG, § 252 Absatz 1 Nr. 3 HGB).

In Ausnahmefällen kann auch eine Gruppenbewertung in Betracht kommen § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG, § 240 Absatz 4 HGB). Bei der Gruppenbewertung werden mehrere Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefaßt und als Gruppe bewertet. Der Ansatz eines Durchschnittswertes für die Gruppe führt in der Regel dazu, daß einzelne Wirtschaftsgüter der Gruppe höher oder niedriger als nach dem Grundsatz der Einzelbewertung nötig bzw. zulässig bewertet und die Unterschiede im Ergebnis der Gruppe saldiert werden.

Dies folgt notwendig aus der zusammengefaßten Bewertung einer Gruppe von Wirtschaftsgütern. An die Stelle der Wertansätze der einzelnen Wirtschaftsgüter der Gruppe tritt in diesen Fällen der durchschnittliche Wertansatz für die gesamte Gruppe.

Soll die Saldierung von Wertminderungen und Werterhöhungen einzelner Wirtschaftsgüter innerhalb einer Gruppe von Wirtschaftsgütern ausgeschlossen werden, muß der Steuerpflichtige sich für die Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter entscheiden. Hat er sich hingegen für die Gruppenbewertung ausgesprochen, muß die sich aus der Gruppenbewertung selbst ergebende Folge der Durchschnittsbewertu...

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