Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 24.03.1992, 32-S 2174-7/4-9325
Es ist gefragt worden, ob im Rahmen der Gruppenbewertung nach der Lifo-Methode die Anwendung des Niederstwertprinzips zu Saldierungen von Wertminderungen und Werterhöhungen innerhalb einer Gruppe von Vermögensgegenständen führen kann oder ob dem das Imparitätsprinzip entgegensteht. Hierzu vertrete ich in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:
Grundsätzlich sind die Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind, einzeln zu bewerten § 6 Absatz 1 Satz l EStG, § 252 Absatz 1 Nr. 3 HGB).
In Ausnahmefällen kann auch eine Gruppenbewertung in Betracht kommen § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG, § 240 Absatz 4 HGB). Bei der Gruppenbewertung werden mehrere Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefaßt und als Gruppe bewertet. Der Ansatz eines Durchschnittswertes für die Gruppe führt in der Regel dazu, daß einzelne Wirtschaftsgüter der Gruppe höher oder niedriger als nach dem Grundsatz der Einzelbewertung nötig bzw. zulässig bewertet und die Unterschiede im Ergebnis der Gruppe saldiert werden.
Dies folgt notwendig aus der zusammengefaßten Bewertung einer Gruppe von Wirtschaftsgütern. An die Stelle der Wertansätze der einzelnen Wirtschaftsgüter der Gruppe tritt in diesen Fällen der durchschnittliche Wertansatz für die gesamte Gruppe.
Soll die Saldierung von Wertminderungen und Werterhöhungen einzelner Wirtschaftsgüter innerhalb einer Gruppe von Wirtschaftsgütern ausgeschlossen werden, muß der Steuerpflichtige sich für die Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter entscheiden. Hat er sich hingegen für die Gruppenbewertung ausgesprochen, muß die sich aus der Gruppenbewertung selbst ergebende Folge der Durchschnittsbewertung in Kauf genommen werden.
Das Niederstwertprinzip erfordert steuerrechtlich den Ansatz des niedrigeren Teilwerts. Wird zulässigerweise eine Gruppe von Wirtschaftsgütern mit ihrem Durchschnittswert angesetzt, ist der Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die betreffende Gruppe von Wirtschaftsgütern ansetzen würde. Der Teilwert ist demnach in diesen Fällen ein Durchschnittswert.
Auch im Falle der Gruppenbewertung ist die Lifo-Methode zur Ermittlung des Wertansatzes gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens aus Vereinfachungsgründen ausdrücklich zugelassen § 6 Absatz 1 Nr. 2 a EStG, § 256 HGB, Abschnitt 36 Absatz 4 i.V.m. Abschnitt 36 a EStR 1990).
Werden Mehrbestände in Form von Layern ausgewiesen (Abschnitt 36 a Absatz 4 Satz 4 EStR 1990), so ist der Layer eine besonders bewertete Gruppe von Wirtschaftsgütern. Der Wertansatz des einzelnen Layers, der nach der Durchschnittsmethode bewertet worden ist, ist deshalb mit der Summe der Teilwerte der im Lager ausgewiesenen Wirtschaftsgüter zu vergleichen und ggf. auf den niedrigeren Wert abzuschreiben. Das Niederstwertprinzip ist auf jeden einzelnen Layer gesondert anzuwenden (Abschnitt 36 a Absatz 6 Satz 3 EStR 1990 – layerbezogene Wertermittlung).
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG