Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Darf das Finanzamt einen rechtlich unzutreffend gewährten Vorsteuerabzug im Wege des § 15a Abs. 1 UStG in den Folgejahren korrigieren oder kann es nur eine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung vornehmen? Eine Antwort darauf lieferte jetzt das Thüringer FG.
Sachverhalt
Ein Unternehmer erwarb in 2002 ein Fahrzeug und machte die entstandene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt stimmte der Umsatzsteuererklärung zu, obwohl nach damaliger Rechtslage nur ein Vorsteuerabzug von 50 % zulässig war. Da der Unternehmer das Fahrzeug in der Folgezeit nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnete (= materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug), berichtigte das Finanzamt die Vorsteuer für die Folgejahre im Wege des § 15a Abs. 1 UStG; entsprechende Änderungsbescheide ergingen in 2009. Eine Änderung der ursprünglich fehlerhaften Umsatzsteuerfestsetzung 2002 war wegen abgelaufener Festsetzungsfrist nicht mehr möglich.
Entscheidung
Das FG entschied, dass das Finanzamt nicht zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG berechtigt war. Denn vorliegend hatte sich nicht die rechtliche Beurteilung der Ausgangsumsätze als steuerpflichtig/steuerfrei geändert (wie von § 15a UStG erfasst), sondern das Finanzamt hatte versucht, eine frühere rechtliche Fehlbeurteilung zu korrigieren (= irrtümlich gewährter voller statt halber Vorsteuerabzug, materiell-rechtlicher Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen unterbliebener Zuordnung des PKW zum Unternehmensvermögen). Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG aus diesen Gründen hielt das FG aber nicht für zulässig, da § 15a Abs. 1 UStG lediglich eine geänderte Verwendung von Wirtschaftsgütern erfasst und nicht die Fehlbeurteilung eines Vorsteuerabzugs. Letztere kann allenfalls über die allgemeinen Änderungsvorschriften der AO korrigiert werden (Änderung der ursprünglich fehlerhaften Steuerfestsetzung), was im Urteilsfall jedoch nicht mehr zulässig war.
Hinweis
Wann eine Berichtigung im Wege des § 15a Abs. 1 UStG möglich ist, wird von BFH, Finanzverwaltung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Das Urteil bietet dem Rechtsanwender einen geordneten Überblick über die verschiedenen Standpunkte und stellt auch die jeweilige Begründung dar.
Das FG ließ die Revision zu, sodass sich nun der BFH mit der Thematik befassen wird. Ein Aktenzeichen des BFH-Verfahrens ist noch nicht bekannt.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Urteil vom 12.02.2014, 3 K 1025/11