Gleichlautende Ländererlasse, z.B. FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 22.1.1991, S 3715 /1, BStBl I 1991 S.142

 

1 Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 37 a ErbStG)

1.1 Um Zweifel auszuschließen, welches Recht für die Besteuerung eines Erwerbs anzuwenden ist, schreibt das Gesetz vor, daß dasjenige Erbschaftsteuergesetz anzuwenden ist, das zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für diesen Erwerb gilt. Entsteht die Steuer nach dem 31. Dezember 1990, ist dies einheitlich das ErbStG. Andererseits ist das Erbschaftsteuerrecht der DDR weiter anzuwenden, wenn es nach dem 31. Dezember 1990 zu einer erstmaligen Steuerfestsetzung oder Änderung/Berichtigung einer Steuerfestsetzung für einen Erwerb kommt, für den die Steuer nach diesem Recht vor dem 1. Januar 1991 entstanden ist.

1.2 Während der Geltungsdauer der nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerte für im Gebiet der bisherigen DDR belegene Grundstücke und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1. Nr. 1 BewG sind diese Einheitswerte bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in allen Steuerfällen, in denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entsteht, nach Maßgabe des § 133 BewG wie folgt anzusetzen:

  • Mietwohngrundstücke mit 100 v.H.,
  • Geschäftsgrundstücke mit 400 v.H.,
  • gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 v.H.,
  • unbebaute Grundstücke mit 600 v.H.

des Einheitswerts 1935.

Das gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3 und 4 ErbStG maßgebenden Werte. Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne von § 33 a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht. Im Bedarfsfall sind die Lagefinanzämter aufzufordern, einen Einheitswert auf den dem Erbschaftsteuerstichtag vorangegangenen 1. Januar des Kalenderjahres bzw. den Stichtagswert nach § 12 Abs. 4 ErbStG festzustellen.

1.3 Der nach § 125 BewG im Grundsteuermeßbetragsverfahren ermittelte Ersatzwirtschaftswert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Gebiet der bisherigen DDR kann bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nicht als bindend festgestellte Besteuerungsgrundlage übernommen werden § 126 BewG). Der Ersatzwirtschaftswert dient nur als Ausgangsgröße, aus der der anteilige Wert für im Eigentum des Erblassers (Schenkers) stehende Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, Inventar) im Festsetzungsverfahren abzuleiten ist.

Die hiermit zusammenhängenden Fragen werden Gegenstand eines besonderen Erlasses sein.

1.4 In die Zusammenrechnung mehrerer innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallender Erwerbe nach § 14 ErbStG sind auch Erwerbe einzubeziehen, die dem Erbschaftsteuerrecht der DDR unterlagen.

Diese Vorerwerbe sind mit ihrem nach dem Erbschaftsteuerrecht der DDR ermittelten früheren Wert anzusetzen. Sachliche Steuerbefreiungen bleiben dabei erhalten. Erwerbe aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind im Verhältnis 1:1 in DM umzustellen.

Die anzurechnende Steuer für den Vorerwerb ist nach den Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts der DDR zu ermitteln, soweit es sich um eine ungünstigere Steuerklasse oder niedrigere persönliche Freibeträge handelt. Auch ist zugunsten des Steuerpflichtigen der jeweils höhere Steuersatz nach dem ErbStG oder dem Erbschaftsteuerrecht der DDR anzuwenden. Da es sich bei der anzurechnenden Steuer um eine fiktive Steuer handelt, ist eine Währungsumstellung nicht erforderlich.

Beispiel:

1. Schenkung in 1988 an ein Kind in der DDR    
Wert des Erwerbs 50 000 M  
Schenkungsteuer nach ErbStG-DDR    
9 % von 40 000 M    
(50 000 M - 10 000 M Freibetrag)   = 3 600 M
2. Schenkung in 1991    
Wert dieses Erwerbs 50 000 DM  
Wert des Vorerwerbs 50 000 DM  
Wert des Gesamterwerbs 100 000 DM  
Steuer auf Gesamterwerb    
3 % von 10 000 DM    
(100 000 DM - 90 000 DM Freibetrag) = 300 DM  
Anzurechnende Steuer    
9 % von 40 000 DM    
(50 000 DM - 10 000 DM Freibetrag)   = 3 600 DM
zu erhebende Steuer   0 DM

Ist die anzurechnende Steuer für den Vorerwerb höher als die Steuer für den Gesamterwerb, ist eine Steuererstattung ausgeschlossen.

1.5 im Rahmen des § 27 ErbStG sollen auch Vorerwerbe, die nach dem Erbschaftsteuerrecht der DDR tatsächlich besteuert wurden, zu einer Ermäßigung der Erbschaftsteuer führen. Solche Vorerwerbe sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die jeweiligen Erwerber zu dem in § 15 Abs. 1 Steuerklasse I oder II ErbStG genannten Personenkreis gehörten.

1.6 Gehörte zu einem nach dem Erbschaftsteuerrecht der DDR besteuerten Erwerb Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen und ist die hierfür zu erhebende Steuer am 1. Januar 1991 noch nicht entrichtet, kann diese nach Maßgabe des § 28 ErbStG gestundet werden.

1.7 Bei einer Versteuerung von Renten, Nutzungen oder Leistungen nach dem Jahreswert sah § 33 ErbStG – DDR – anders als § 23...

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