Leitsatz
Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer Pkw aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.
Normenkette
§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 7g Abs. 3 bis Abs. 7 EStG a.F.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen, die sie gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Im Streitjahr 2006 löste sie eine im Jahr 2004 für einen Maserati gebildete Ansparrücklage i.H.v. 260.000 EUR auf und machte eine neue Ansparabschreibung i.H.v. 30.000 EUR für drei Pkw, darunter einen SUV sowie zwei Pkw im hochpreisigen Segment, geltend. Das FA war nur bereit, die Ansparabschreibung für den Pkw SUV anzuerkennen. Das FG hat die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage abgewiesen (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 1.3.2016, 6 K 2162/14, Haufe-Index 10608531, EFG 2017, 720).
Entscheidung
Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Dieses habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin für die geplante Anschaffung der beiden weiteren Pkw wegen des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG keine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. bilden konnte.
Hinweis
1. Gemäß § 7g Abs. 3 bis 7 EStG a.F. konnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung einer Rücklage gemäß § 7 Abs. 3 EStG a.F. scheidet jedoch nach der Rechtsprechung des X. Senats aus, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG steuermindernd berücksichtigt würden.
2. Die durch die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. eintretende Gewinnminderung fällt in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, da der Ansatz einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. zu sofort steuermindernden Aufwand führt und folglich unter den Begriff der Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG fällt. Es handelt sich bei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG um eine Art Generalklausel, die als Auffangtatbestand alle die Privatsphäre berührenden Aufwendungen erfasst. Diese Norm will letztlich verhindern, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird.
3. Diesen Zweck gilt es auch bei der Begünstigung des § 7g Abs. 3 EStG a. F. zu beachten. § 7g Abs. 3 EStG a.F. sollte zwar kleinen und mittleren Unternehmen im Wege einer Steuerstundung die Finanzierung von Investitionen erleichtern. Die Norm bezweckte aber nicht die Förderung unangemessener Repräsentationsaufwendungen, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Es bedarf nämlich keiner Erleichterung für die Finanzierung derartiger Aufwendungen.
4. Damit widersprach der BFH einem anderslautenden Urteil des FG Düsseldorf aus dem Jahr 2004 (EFG 2004, 1671), in dem dieses entschieden hatte, im Rahmen der Bildung einer Ansparrücklage i.S.d. § 7g Abs. 3 EStG a.F. seien die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht auf einen angemessenen Betrag i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu kürzen.
Entscheidung auch für Investitionsabzug relevant
Obwohl das Besprechungsurteil zur Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG a.F. ergangen ist, dürfte dessen Aussagen auch für den Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g n.F. gelten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.10.2017 – X R 33/16