Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anwendung des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten K ... / II. Erwerbe mit Steuerentstehung vor dem 1.1.2021

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1. Zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG

Nach R E 13.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR sind die Steuerbefreiungen für Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, auch zu gewähren, wenn sie sich in Mitgliedstaaten der EU befinden. Die Steuerbefreiung fällt weg, wenn bewegliche Gegenstände innerhalb von zehn Jahren dauerhaft in einen Drittstaat verbracht werden. Der Austritt des Vereinigten Königreichs führt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung, wenn bewegliche Gegenstände bis zum Ablauf der Behaltensfrist im Vereinigten Königreich verbleiben. Werden Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR befunden haben, während der Behaltensfrist in das Vereinigte Königreich verbracht, führt dies ebenfalls nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung.

2. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG

Der Austritt des Vereinigten Königreichs führt nicht zu einem Wegfall der Steuerbefreiung.

3. § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. c ErbStG

Der Austritt des Vereinigten Königreichs führt nicht zu einem Wegfall der Steuerbefreiung.

4. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (§§ 13a, 13b, 13c ErbStG), Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG), Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG), Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Die Steuerbefreiungen und weiteren Begünstigungen für Unternehmensvermögen sind an die Einhaltung der Lohnsummenregelung und an Behaltensregelungen geknüpft. Der Austritt des Vereinigten Königreichs allein führt nicht zum Wegfall dieser Bestimmungen.

a) § 13a Abs. 3 ErbStG (Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen)

Die an Beschäftigte im Vereinigten Königreich gezahlten Löhne und Gehälter sind bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen so zu berücksichtigen, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.

Nach R E 13a.7 Abs. 8 ErbStR sind zur Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen auch Löhne und Gehälter von nachgeordneten Kapitalgesellschaften einzubeziehen, die zwar noch nicht im Besteuerungszeitpunkt, jedoch innerhalb der Lohnsummenfrist zum Betrieb gehören. Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich, gilt dies auch, wenn der Hinzuerwerb nach dem Austritt aus der EU erfolgt. Entsprechendes gilt, wenn die maßgebende Beteiligungsquote von 25 % an der Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich innerhalb der Lohnsummenfrist überschritten wird.

Bei nachgeordneten Personengesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich sind Löhne und Gehälter unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote einzubeziehen.

b) Zu § 13a Abs. 6 ErbStG (Behaltensregelungen)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs bedeutet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Behaltensregelungen.

In Einbringungs- und Umwandlungsfällen ist eine Übertragung an ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich innerhalb der Behaltensfrist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unschädlich.

c) Zu § 13a Abs. 6 ErbStG (Reinvestitionsklausel)

Bei der Prüfung der Reinvestitionsklausel nach § 13a Abs. 6 Satz 3 und 4 ErbStG ist eine Reinvestition in Unternehmensvermögen im Vereinigten Königreich so zu berücksichtigen, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.

d) Zu § 13b Abs. 5 ErbStG (Investitionsklausel)

Bei der Prüfung der Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist eine Investition in Unternehmensvermögen im Vereinigten Königreich so zu berücksichtigen, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.

e) Zu §§ 13c, 19a, 28 Abs. 1, 28a ErbStG (Verschonungsabschlag bei Großerwerben, Tarifbegrenzung, Stundung, Verschonungsbedarfsprüfung)

Die Ausführungen unter den Buchstaben a) bis d) gelten bei der Anwendung der §§ 13c, 28 Abs. 1 und 28a ErbStG wegen der jeweiligen Verweise auf die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen und auf die Behaltensregelungen entsprechend; bei der Anwendung des § 19a ErbStG die Buchstaben b) bis d).

5. Zu § 13d Abs. 3 ErbStG

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs ergibt sich keine schädliche Auswirkung.

6. Zu § 28 Abs. 3 ErbStG

Bei einer Stundung der Steuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG für Erwerbe mit Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 führt der Austritt des Vereinigten Königreichs nicht zu einem Wegfall der Stundung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    1.390
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    1.085
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    962
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    851
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    692
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    502
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    472
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    417
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    406
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    402
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    386
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    385
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle
    327
  • Einsatzwechseltätigkeit / 2.2 Verpflegungskosten
    325
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    321
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    318
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    315
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    314
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    311
  • Praxisveräußerung und Praxisaufgabe: Voraussetzungen und Tarifprivilegien
    305
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Alle wichtigen Stiftungsformen: Handbuch Stiftungspraxis
Handbuch Stiftungspraxis
Bild: Haufe Shop

Sie erhalten einen umfassenden Überblick über alle wichtigen Stiftungsformen und Antworten auf die zivil- und steuerrechtlichen Fragen rund um den Lebenszyklus der Stiftung. Mit ergänzenden Materialien wie Checklisten, Satzungs- und Vertragsmuster, Gestaltungshinweise. 


Anwendung des ErbStG nach d... / I. Einführung
Anwendung des ErbStG nach d... / I. Einführung

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.12.2021 (BStBl. I 2022, 38) hat die Finanzverwaltung die Folgen geregelt, die der sog. Brexit Großbritanniens und Nordirlands (Vereinigtes Königreich) auf die Anwendung von ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren