Leitsatz
Resultiert aus der Einbringung einer Kapitalgesellschaft ein Verlust, ist dieser aufgrund des Halbabzugsverbots gem. § 3c Abs. 2 EStG a. F. nur zu 50% bzw. ab Veranlagungszeitraum 2009 nur zu 60% abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die übertragene Kapitalgesellschaft bis zur Einbringung keine Gewinnausschüttungen vorgenommen hat, da der fiktive Veräußerungspreis gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a. F. als Einnahme für den einbringenden Anteilseigner gilt.
Sachverhalt
Der Kläger, eine natürliche Person, finanzierte den Erwerb einer GmbH-Beteiligung in 1998 durch die Aufnahmen von Fremdkapital. Zum 1.1.2003 brachte er die GmbH-Anteile in eine weitere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Aus der Übertragung resultierte ein Einbringungsverlust. Da der Kläger von der eingebrachten Kapitalgesellschaft keinerlei Gewinnausschüttungen erhalten hatte, hielt er die Rechtsprechung des BFH für einschlägig, nach der das Halbabzugsverbot dann nicht greift, wenn keinerlei durch die Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt wurden. Folglich ging er davon aus, dass sowohl die Finanzierungszinsen, als auch der Einbringungsverlust zu 100% steuerlich abzugsfähig sind. Die Finanzverwaltung sah dagegen das Halbabzugsverbot des § 3c EStG a. F. als einschlägig an.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die Klage unbegründet. Das Halbabzugsverbot ist für Ausgaben dann nicht anzuwenden, wenn keinerlei korrespondierende und gem. § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Einnahmen zugeflossen sind. Die Veräußerungsgewinnermittlung gem. § 17 Abs. 2 EStG ist allerdings als Differenz zwischen einem teilweise steuerfreien Veräußerungspreis und teilweise abzugsfähigen Anschaffungskosten ausgestaltet. Daher ist das Halbabzugsverbot bei entgeltlichen Veräußerungen stets einschlägig. Bei Einbringungen qualifiziert § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a. F. den Wertansatz der übernehmenden Kapitalgesellschaft als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile. Folglich hat der Einbringende mit der GmbH-Beteiligung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuerfreie Einnahmen erzielt. Dementsprechend sind die Finanzierungszinsen und der Einbringungsverlust nur zu 50% als Werbungskosten abzugsfähig.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist aktuell beim BFH anhängig. Zwar hat der BFH noch keinen ähnlichen Fall entschieden, dennoch ist davon auszugehen, dass er sich der Sichtweise des FG anschließen wird. Im seinem Beschluss vom 18.3.2010 (IX B 227/09) führte der BFH aus, dass das Halbeinkünfteverfahren auch in Fällen eines Veräußerungsverlustes grundsätzlich anwendbar ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des FG zum Umwandlungssteuergesetz vor SEStEG ergangen ist, die Urteilsgrundsätze allerdings auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sind.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2010, 8 K 3349/06 E