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Anwendung des Halbabzugsverbots im Fall der Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes

Dr. Ulrike Banniza
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Leitsatz

Wird der Bilanzansatz einer (nicht einnahmelosen) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2004 erfolgswirksam korrigiert (Nachholung der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –), liegt eine Betriebsvermögensminderung im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Dabei gilt das Halbabzugsverbot auch dann, wenn der Bilanzierungsfehler dem Steuerpflichtigen im Jahr 2001 – vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens – unterlaufen ist.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hatte im Jahr 1998 eine Beteiligung von 99,75 % an der K-AG erworben. In ihren Handels- und Steuerbilanzen bis zum 31.12.2003 wies sie die Beteiligung mit ihren Anschaffungskosten aus. Im Mai 2001 beschloss die Hauptversammlung der K-AG, die Gesellschaft mit Wirkung zum 31.8.2001 aufzulösen. Die Liquidation der K-AG wurde zum 31.8.2004 abgeschlossen. Die Klägerin erhielt im Jahr 2004 eine Abschlusszahlung. Sie buchte die Beteiligung an der K-AG zum 31.12.2004 aus. Unter Berücksichtigung u.a. der Abschlusszahlung und des Buchwerts entstand ihr ein Verlust. Nach Ansicht des FA war dieser zwar dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen, gemäß § 3c Abs. 2 EStG jedoch nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, der Teilwert der Beteiligung an der K-AG sei im Jahr 2001 aufgrund des Auflösungs- und Liquida­tionsbeschlusses voraussichtlich dauernd gemindert gewesen. Die versäumte Teilwertabschreibung sei in der ersten noch offenen Bilanz – mithin im Jahr 2004 – nachzuholen. Dabei gelte das für den VZ 2001 maßgebliche Recht, sodass das Halbeinkünfteverfahren keine Anwendung finde. Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 4.12.2019, 7 K 22...

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