1Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist von der Grundsteuer befreit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG). 2Steuerpflichtig ist Grundbesitz, der nicht für Verwaltungszwecke benutzt wird. 3Das sind insbesondere Wohnungen (§ 5 Absatz 2 GrStG). 3A G 3.1 Absatz 3 und 3.4 Absatz 3 bleiben unberührt.

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