(1) 1Wird ein Grundstück sowohl zu steuerbegünstigen Zwecken nach §§ 3 und 4 GrStG als auch zu anderen Zwecken genutzt, so sind die Bestimmungen des § 8 GrStG, der zwischen zwei Fallkonstellationen unterscheidet, zu beachten. 2Betrifft die steuerbegünstigte Nutzung einen räumlich abgrenzbaren Teil des Grundstücks, so ist nach § 8 Absatz 1 GrStG nur dieser Teil steuerbefreit. 3Kann eine räumliche Abgrenzung nicht vorgenommen werden, so erfolgt nach § 8 Absatz 2 GrStG eine Steuerbefreiung, wenn der Steuergegenstand überwiegend steuerbegünstigten Zwecken dient. 4Zum Betrachtungszeitpunkt für die unterschiedlichen Nutzungen siehe A G 9 Sätze 2 und 3.

 

(2) 1Die räumliche Aufteilung des jeweiligen Grundbesitzes nach seiner Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke und für nichtsteuerbegünstigte Zwecke nach § 8 Absatz 1 GrStG wird bereits bei der Feststellung des Grundsteuerwerts des Grundbesitzes vorgenommen. 2Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der für steuerbegünstigte Zwecke genutzten Nutzfläche zur gesamten Wohn- und Nutzflächen, wobei für steuerbegünstigte Stellplätze aus Vereinfachungsgründen eine Fläche von 15 m² je Stellplatz anzunehmen ist.

 

(3) 1Wenn eine räumliche Aufteilung nach § 8 Absatz 1 GrStG nicht möglich ist, kommt es für die Gewährung einer Steuerbefreiung gem. § 8 Absatz 2 GrStG darauf an, ob der jeweilige Grundbesitz überwiegend steuerbegünstigten oder nichtsteuerbegünstigten Zwecken dient. 2Dabei bleiben Zeiten der Nichtnutzung des Grundbesitzes (insbesondere Leerstand des Gebäudes) außer Betracht. 3Ob die Nutzung für steuerbegünstigte und nichtsteuerbegünstigte Zwecke gleichzeitig nebeneinander oder zeitlich hintereinander erfolgt, ist ohne Bedeutung. 4Eine Stadthalle, die sowohl für öffentliche Veranstaltungen, z. B. für Bürgerversammlungen, als auch für private Veranstaltungen, z. B. für Konzerte, genutzt wird, bleibt deshalb steuerfrei, wenn der Gebrauch durch die Allgemeinheit überwiegt. 5Handelt es sich um unterschiedliche Gebäudeteile, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nicht begünstigten Zwecken genutzt werden, ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. November 1991 II R 100/87, BStBl II 1992, S. 563).

 

(4) 1§§ 5 und 6 GrStG gehen als speziellere Normen § 8 Absatz 2 GrStG vor. 2Treffen in diesen Fällen steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3 und 4 GrStG und nichtbegünstigte Zwecke zusammen, kommt es auf ein Überwiegen der Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke nicht an.

Praxis-Beispiel

Beispiel:

Ein Truppenübungsplatz (begünstigt) wird auch teilweise landwirtschaftlich genutzt (grundsätzlich nicht begünstigt). Da die Befreiung gemäß § 6 Nummer 2 GrStG greift, ist der Grundbesitz insgesamt steuerfrei. Es handelt sich dabei um die gegenüber § 8 Absatz 2 GrStG speziellere Vorschrift.

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