(1) 1Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen zu dienen bestimmt sind. 2Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die folgenden Nutzungsteile
- Gemüsebau (siehe A 237.6),
- Blumen- und Zierpflanzenbau (siehe A 237.7),
- Obstbau (siehe A 237.8),
- Baumschulen (siehe A 237.9).
3Zur Berücksichtigung der jeweiligen Anbau- und Ertragsverhältnisse wird jeder Nutzungsteil gesondert bewertet.
(2) 1Die Größe der Flächen bestimmt sich nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag. 2Für die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen in Absatz 1 Buchstabe a bis d ist die gesetzliche Klassifizierung maßgebend (§ 234 Absatz 2 BewG). 3Die Flächen der Nutzungsteile sind für die Bewertung wie folgt aufzugliedern:
durch Gemüsebau genutzte Flächen:
- Flächen im Freiland,
- Flächen unter Glas und Kunststoffen;
durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzte Flächen:
- Flächen im Freiland,
- Flächen unter Glas und Kunststoffen;
durch Obstbau genutzte Flächen:
- Flächen im Freiland,
- Flächen unter Glas und Kunststoffen;
durch Baumschulen genutzte Flächen:
- Flächen im Freiland,
- Flächen unter Glas und Kunststoffen.
4Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege.
(3) 1Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), mit begehbaren Folientunneln und mit anderen Kulturräumen (z. B. Treibräume) überbaute Flächen. 2Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören begehbare Folientunnel, wenn deren Bogenkonstruktion im Erdboden verankert ist. 3Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. gemessen von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks oder der Stehwände.
(4) 1Die Bewertung der gärtnerischen Nutzung erfolgt gemäß § 237 Absatz 5 Satz 1 und 2 BewG nach den in A 237.6 bis A 237.9 genannten Nutzungsteilen und mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 30 zum BewG sowie ggf. mit den nach § 238 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.